Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann –vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen– nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann -vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen- nur derjenige Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen
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