Policendarlehn und die Zinsen aus Sparanteilen

Für Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von –aus anderen Mitteln zurückgeführten– Policendarlehen dienten, besteht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied, keine Einkommensteuerbarkeit.

Policendarlehn und die Zinsen aus Sparanteilen

Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG (in der Fassung des StÄndG 1992) von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VIII R 7/08