§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG unterstellt nach seinem eindeutigen Wortlaut das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld vollständig dem Progressionsvorbehalt. Hiervon ist auch der Sockelbetrag von 300,- € nicht ausgenommen. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG ordnet an, dass auf das „Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden ist, also der Progressionsvorbehalt gilt. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen dem Mindestbetrag und einem darüber hinausgehenden Betrag des Elterngelds.

Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.
Eine Zweiteilung des Elterngelds in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG und in einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag lässt sich weder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen1. Die dort zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren. Und auch das Bundessozialgericht charakterisiert das Elterngeld als Einkommensersatz, weist auf den gegenüber dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit vom Gesetzgeber vorgenommenen Systemwechsel hin und misst insbesondere auch dem Basisbetrag den Zweck einer Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu2.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, den Systemwechsel vom Bundeserziehungsgeldgesetz zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu vollziehen, eine als Einkünfteersatz charakterisierte Sozialleistung zu schaffen und diese sodann –auch nach Auffassung der Kläger folgerichtig– in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Angesichts dessen kann für den Streitfall im Weiteren dahinstehen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen dafür gelten, reine Sozialleistungen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, zumal auch durch sie eine erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist und eine Steuerbelastung überhaupt nur dann eintritt, wenn eine solche reine Sozialleistung zu weiteren einkommensteuerpflichtigen Einkünften hinzutritt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. September 2009 – VI B 31/09