Sind in dem zu versteuernden Einkommen bestimmte, in § 34 Abs. 2 EStG im Einzelnen aufgeführte außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen nach einer gesonderten Berechnungsmethode („Fünftelregelung“, § 34 Abs. 1 EStG) zu berechnen, mit der die ansonsten durch diese außerordentlichen Einkünfte ausgelöste Steuerprogression in ihren Auswirkungen gemildert werden soll. Was aber, wenn der Steuerpflichtige neben diesen außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 2 EStG auch Einnahmen bezogen hat, die zwar steuerfrei sind, aber gemäß § 32b Abs. 1 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen?

Die für den Steuerpflichtigen ungünstigste Antwort auf diese Frage gab jetzt der Bundesfinanzhof: Diese nach § 32 b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einkünfte sind in der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden [1].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07
- Anschluss an BFH, Urteil vom 17.07.2008 – VI R 44/07, BFHE 220, 269[↩]