Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits -hier eines Strafverfahrens- eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach Abs. 3 übersteigt; vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Voraussetzung für die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist mithin zunächst, dass sie den Klägern als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten.
Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Kläger ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten1. Zudem gründen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen2.
Ob und in welcher Höhe den zur Einkommensteuer veranlagten Eltern die Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes nach allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig i.S. von § 33 EStG entstanden sind, kann für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls indes letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn die Kläger ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gewesen sein sollten, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen, sind die Aufwendungen jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) trat mit Wirkung vom 30.06.2013 in Kraft3 und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 -mithin für das Streitjahr- anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG).
Auch die Kosten eines Strafverfahrens werden von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits.
Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, erfasst der Begriff des Rechtsstreits nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs, Finanz- und Strafgerichten4.
Dieser Auslegung steht auch die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen5
Schließlich steht der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, dass es im Streitfall nicht um einen Strafprozess geht, in dem die Kläger Beschuldigte sind, sondern um Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes.
Denn das Abzugsverbot gilt nach seinem Wortlaut für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Anwendungsausschluss, wenn ein Steuerpflichtiger einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, dessen Prozesskosten zu tragen. Vielmehr enthält § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Fall, dass die Ausnahme der Existenzgefährdung im Falle von Prozesskosten für ein Strafverfahren, das sich gegen Dritte richtet, weitgehend leerlaufe. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann ebenfalls dahinstehen. Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der dahingehende Ausnahmetatbestand der Existenzgefährdung in Person der Kläger oder ihres Sohnes vorliegt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. August 2022 – VI R 29/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2005 – XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722; Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1360a Rz 64a, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 13.12.2016 – VIII R 43/14, Rz 24, m.w.N.[↩]
- BGBl I 2013, 1809[↩]
- BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 12[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988[↩]