Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nur begrenzt nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht1.
Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit2.
Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und auch dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird3.
Nach diesen Grundsätzen hatte der Fahrer eines Müllfahrzeugs keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Der Betriebshof erfüllt nicht die Voraussetzungen einer solchen. Zum einen unterhält der Arbeitgeber des Müllfahrers dort keine eigene betriebliche Einrichtung. Allein die Befugnis, auf dem Betriebshof eines Dritten ein Fahrzeug abzustellen, die dortige Tankstelle gegen Selbstkostenersatz und die vorhandenen Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz sowie die auf dem Betriebshof befindlichen Sozialeinrichtungen zu (be)nutzen, erlaubt noch nicht den Schluss, dort den Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers zu verorten. Ferner ist der Müllfahrer dort nicht in einer Weise tätig geworden, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgericht war der Müllfahrer als Fahrer des Müllfahrzeugs und damit schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug eingesetzt, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine regelmäßige Arbeitsstätte ist4; er war damit auswärts tätig. Selbst wenn der Betriebshof als betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers des Müllfahrers anzusehen wäre, genügt es nicht, dass der Müllfahrer diese nachhaltig (arbeitstäglich) aufgesucht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er seiner eigentlichen Tätigkeit, das Führen des Müllfahrzeugs, außerhalb des Betriebshofes nachgegangen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Februar 2014 – VI R 34/13
- BFH, Urteile vom 10.07.2008 – VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; vom 09.07.2009 – VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 17.06.2010 – VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 22.09.2010 – VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; vom 09.06.2011 – VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; vom 09.02.2012 – VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234; und vom 28.03.2012 – VI R 48/11, BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926[↩]
- BFH, Urteile vom 19.01.2012 – VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und – VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 09.06.2011 in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; – VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und – VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.06.2009 – VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926[↩]











