Regelmäßige Arbeitsstätte – in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmer ist auch in der Probezeit oder bei einer befristeten Beschäftigung am Betriebssitz seines Arbeitgebers.

Regelmäßige Arbeitsstätte – in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen in diesem Sinne sind auch die Kosten des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings dürfen diese Kosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb, nicht aber um die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers1.

Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird2. Folge einer solchen Auswärtstätigkeit ist, dass die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen sind. Denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten3.

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Nach diesen Grundsätzen ist ein Arbeitnehmer auch in der Probezeit oder bei einer befristeten Beschäftigung nicht auswärts, sondern am Betriebssitz -einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung- seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG tätig war.

Denn der Arbeitnehmer hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im hier entschiedenen Fall dort nur auf zwei Jahre befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts, also vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist4. Er sucht vielmehr auch in diesen Fällen die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern -wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit- fortdauernd und immer wieder auf. Der Einwand des Arbeitnehmers, in solchen Fällen fehle es an der für eine regelmäßige Arbeitsstätte erforderlichen „Planungssicherheit“, trifft zwar in der Sache zu, vermag sein Tun aber nicht aus dem Regeltypus einer „Innendiensttätigkeit“ (Leistungsort im Betrieb oder einer Betriebsstätte des Arbeitgebers) herauszulösen.

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Im Übrigen weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Vorhersehbarkeit wechselnder Tätigkeitsstätten und die „Möglichkeit“, Wegekosten zu mindern, nicht Tatbestandsmerkmale der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale sind. Der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann, beschreibt lediglich generalisierend und typisierend den Regelfall, nach der sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip erweist5. Individuelle Zufälligkeiten und Besonderheiten in der tatsächlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses -insbesondere dessen zeitliche Befristung- bleiben hierbei unberücksichtigt6. Demnach sind die streitigen Wegekosten lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale und Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 08.08.20137 sowie [post id=70156]vom 24.09.20138 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Bundesfinanzhof dort entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der für ein oder zwei Jahre (wiederholt) befristet seiner Berufstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers nachgeht, und ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründen. Für das Auffinden einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem befristeten oder Probearbeitsverhältnis lassen sich hieraus jedoch keine Erkenntnisse gewinnen. Insbesondere rechtfertigen diese Entscheidungen den Schluss der Arbeitnehmer nicht, dass bei (bis zu drei Jahren) befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit stets keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliege. Denn in den genannten Verfahren stand in Streit, ob der Arbeitnehmer lediglich -unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte- „vorübergehend“ in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wurde oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt worden ist und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch im Streitfall ersichtlich nicht vor.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Mai 2015 – VI R 54/14

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 74/13, BFHE 245, 56, BStBl II 2014, 854, m.w.N.[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 26.02.2014 – VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199, und – VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029, jeweils m.w.N.[]
  3. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 10.04.2014 – VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804, m.w.N.[]
  4. BFH, Urteile vom 15.05.2013 – VI R 18/12, BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838; und vom 06.11.2014 – VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.11.2012 – 2 K 135/12, DStRE 2014, 525; Geserich, FR 2012, 783, 785 f.; a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 116 betreffend Probearbeitsverhältnisse[]
  5. BFH, Urteil vom 17.06.2010 – VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852, m.w.N.[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteile vom 08.08.2013 – VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68; und – VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308[]
  8. BFH, Urteil vom 24.09.203 – VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342[]