Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein. Dies gilt freilich nur für typische Berufskleidung.

In einem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung angestellt. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und der Cafeteria der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen”, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte allerdings nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 € an, da nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder von typischer Berufskleidung ausgegangen werden könne.
Dies sah die Angestellte nicht ein: schließlich trage ihre gesamte Arbeitskleidung das Firmenlogo, sie trage alle Kleidungsstücke bei der Arbeit, daher führten auch alle Reinigungsaufwendungen zu Werbungskosten. Das Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße gab jedoch dem Finanzamt Recht:
Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung seien grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne. Von diesem Grundsatz sei die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Kleidungsstücken, also der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen” Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellten Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu komme, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung von der Klägerin selbst angebracht worden seien, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar sei, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen.
Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erfolgte Schätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2010 – 2 K 1638/09