Eine Riesterzulage wird nicht nur bei einer eigenen Anspruchsberechtigung gewährt, sondern auch dann, wenn man nicht selbst, dafür aber der Ehegatte – etwa als Arbeitnehmer – anspruchsberechtigt ist. Diese Riesterzulage für mittelbar berechtigten Ehegatten besteht jedoch nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur bei einem eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten.

Bei der Riesterrente hat der Ehegatte, der nicht selbst sondern nur mittelbar über seinen Ehegatten anspruchsberehtigt ist, mithin nur dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung des Ehegatten reicht in einem solchen Fall nicht aus.
Die Riesterrente soll einen Anreiz schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. Dabei sollen diejenigen gefördert werden, bei denen in den letzten Jahren im Rahmen der diversenen Reformgesetze entweder das Rentenniveau oder die zukünftigen Versorgungsbezüge abgesenkt wurden. Die Zulage kann dabei – bei eigener unmittelbarer Anspruchsberechtigung – grundsätzlich sowohl für einen Altersvorsorgevertrag als auch für eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung beantragt werden.
Auch der nicht rentenversicherungspflichtige Ehegatte, der von der Renten- und Versorgungsniveaukürzung ja mittelbar mitbetroffen ist, kann eine solche Altersvorsorgezulage in Form der Riesterförderung erhalten. Im Gegensatz zu seinem Ehegatten hat der nur mittelbar berechtigte Ehegatte jedoch nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn er für sich einen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht daher nicht aus.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem ersten Urteil zur Riesterrente diese ausdrückliche gesetzliche Einschränkung der Zulageberechtigung – wie auch schon das erstinstanzlich mit diesem Rechtsstreit befasste Finanzgericht Berlin-Brandenburg1 – bestätigt und insbesondere auch keinen Anlass für eine ergänzende Gesetzesauslegung gesehen. Der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bestehe, so der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungsgründen, nicht bei einem Ehegatten, der aufgrund der eigenen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er von der Versorgungsniveauabsenkung nicht betroffen werde. Damit bestehe kein Anlass, ihm eine über den Gesetzestext hinausgehende Förderung zu ermöglichen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.09 – X R 33/07
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007 – 7 K 5216/05 B, EFG 2007, 1690[↩]