Werden Kommanditanteile rückwirkend veräußert, endet die Mitunternehmerstellung gleichwohl erst mit Abschluß des Veräußerungsvertrages.

Zwar hat die Veräußerin die Anteile an diesem Tag mit Rückwirkung (hier: auf den 1.01.2008) an die Erwerberin weiterveräußert. Die Mitunternehmerstellung der Veräußerin entfiel dadurch jedoch nicht rückwirkend, denn tatsächlich trug sie bis zum Tag des Abschluss des Veräußerungsvertrages Mitunternehmerrisiko und konnte Mitunternehmerinitiative entfalten.
Die Mitunternehmerinitiative der Veräußerin entfiel erst mit Abschluss der Kauf- und Übertragungsverträge. Denn von da an war die Erwerberin bevollmächtigt, auf die jeweilige Beteiligung entfallende Stimm- und Weisungsrechte auszuüben, während die Veräußerin verpflichtet war, von diesen Rechten nur noch nach Weisung der Erwerberin Gebrauch zu machen (§ 7.4 der Bedingungen zum VKV). Entsprechend der Beurteilung auf Grundlage von Bestimmungen der Ankaufsverträge verlor die Veräußerin die Mitunternehmerinitiative deshalb zum Zeitpunkt der Veräußerung an die Erwerberin.
Zum gleichen Zeitpunkt gingen die mit den Anteilen verbundenen Ansprüche und das Risiko einer Wertminderung sowie die Chance einer Wertsteigerung von der Veräußerin auf die Erwerberin über, so dass auch das Mitunternehmerrisiko der Veräußerin mit dem Abschluss des Verkaufsvertrags endete.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 2017 – IV R 42/13