Das an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld kann bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld ist im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Gerichtshof der Europäischen Union in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah. Aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 können ab 2008 30% des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern die in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008.
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ging es um Schulgeld, das Eltern im Jahr 2004 für den Privatschulbesuch ihres Sohnes gezahlt hatten. Die Privatschule war nach den landesrechtlichen Regelungen eine lediglich angezeigte, jedoch keine anerkannte Ergänzungsschule.
Die Kläger waren der Auffassung, die Übergangsregelung gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonderausgabenabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in der – nur vorübergehenden – Schlechterstellung der inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen, da der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, aus Vereinfachungsgründen eine Übergangsregelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht habe.
Schulgeld, das bis zum Veranlagungszeitraum 2007 an eine inländische lediglich angezeigte Ergänzungsschule gezahlt wurde, kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 als Sonderausgabe abgezogen werden.
Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009 erfasst keine Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch gegen die Grundfreiheiten des EG/AEUV.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. können 30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ergänzungsschulen bedürfen – im Unterschied zu Ersatzschulen – schulrechtlich keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt1. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind die entsprechenden landesrechtlichen Genehmigungs- und Anerkennungsentscheidungen bindende Grundlagenentscheidungen für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F.2.
Da es sich im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bei dem besuchten Internat unstreitig lediglich um eine allgemeinbildende angezeigte Ergänzungsschule handelt, die nicht nach § 15 Abs. 1 PSchG BW von der zuständigen Landesbehörde als Ergänzungsschule anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. nicht erfüllt. Damit kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Höhe des Schulgelds ein Verstoß gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG in Betracht zu ziehen wäre, zumal für Ergänzungsschulen die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht gelten3.
Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf das Schulgeld für bestimmte Privatschulen durch § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. und damit die Nichtberücksichtigung der Zahlung des Schulgelds an eine nicht anerkannte Ergänzungsschule verstößt im Gegensatz zur Auffassung der Kläger- nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der mit dem Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.19904 eingeführte Sonderausgabenabzug sollte zunächst auf nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen beschränkt sein5. Erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurden auch die nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschulen in die Förderung einbezogen6. Die gesetzliche Beschränkung auf die bezeichneten Schultypen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. zeigt, dass nicht alle Privatschulen gefördert werden sollten, sondern nur solche, die bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und dadurch in besonderer Weise staatlicher Unterstützung bedürfen. Bei Schaffung der Vorschrift war dem Gesetzgeber bewusst, dass landesrechtlich nicht überall eine Anerkennung von allgemeinbildenden Ergänzungsschulen vorgesehen ist. Es sollte den Ländern überlassen bleiben, ggf. durch Änderung ihrer Schulgesetze die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen7.
Eine verfassungsrechtliche Pflicht, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, besteht nicht. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu8. Das Bundesverfassungsgericht hat die BFH-Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass soweit der Gesetzgeber nur das Recht, aber nicht die Pflicht zur Förderung bestimmter Schulen hat- er für die Frage des einkommensteuerrechtlichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. zwischen den verschiedenen Typen privater Schulen durch Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe der Länder unterscheiden durfte. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass nach dem Grundgesetz die Länder die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung des Privatschulwesens haben (vgl. Art. 30, 70 ff. GG); er habe es den Landesgesetzgebern überlassen, die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen. Durch die Anknüpfung des Einkommensteuergesetzes an eine landesrechtliche Anerkennung werde zudem den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-)Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen ein Genehmigungs, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelung- Mindestanforderungen z.B. an die Lehrziele, die Einrichtungen der Schule und die Ausbildung ihrer Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd. Schon aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche Regelung einerseits eine eigenständige steuerrechtliche Differenzierung zwischen den verschiedenen Schulen und andererseits die Notwendigkeit eigener Feststellungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit zur Tatbestandsmäßigkeit der jeweiligen Schule vermeiden wolle9.
Der Bundesfinanzhof sieht diese langjährige Rechtsprechung weiterhin als sachgerecht an und hält an ihr fest. Damit müssen die betroffenen Steuerpflichtigen die Differenzierung zwischen den geförderten und den nicht geförderten Schultypen gegen sich gelten lassen10. Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 und vom 05.04.200611 eine Privatschule nicht nur aufgrund einer Genehmigung, Anerkennung oder Erlaubnis durch die Kultusbehörden der Länder, sondern auch aufgrund anderweitiger staatlicher Anerkennungsakte in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. fallen kann.
Eine Verletzung des Art. 7 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Die Privatschule wird zwar durch Art. 7 Abs. 4 GG als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt jedoch kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe oder andere staatliche Förderung und schon gar nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe. Zu einer solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert wäre12. Davon kann im Streitfall keine Rede sein.
Dass der Gesetzgeber mit dem Sonderausgabenabzug nicht alle, sondern nur bestimmte Privatschulen (indirekt) fördert, führt nicht zu einer Grundrechtsverletzung der Kläger. Der Zweck der Begünstigung nur bestimmter Privatschulen rechtfertigt grundsätzlich auch die als Reflex auftretenden- Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen13.
Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung des gezahlten Schulgeldes ergibt sich nicht aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F.
Nach § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. gilt für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, eine besondere Übergangsregelung. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist danach für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich nicht um eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handeln muss, sofern diese Schulen zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.
Nach dieser Übergangsregelung stünde der Status des besuchten Internats als nicht anerkannte Ergänzungsschule dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen.
Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. findet jedoch auf Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen keine Anwendung. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich auf die Belegenheit der Privatschule in einem anderen Mitgliedstaat der EU verweist. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger kann aus dem Satzteil „einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet“ nicht abgeleitet werden, dass durch diese Formulierung der Ausschluss der inländischen Privatschulen aus der Übergangsregelung rückgängig gemacht werden soll. Die auch in anderen Steuernormen gebräuchliche Gesetzestechnik sieht die EWRStaaten immer neben den Mitgliedsstaaten der EU (vgl. z.B. §§ 1a, 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG). Es wäre zudem nicht verständlich, warum der Gesetzgeber innerhalb einer Vorschrift inländische Privatschulen zunächst ausschließen sollte, um sie unmittelbar darauf wieder in die Regelung einzubeziehen.
Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den Zweck der Übergangsregelung, der sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte um der Forderung des EuGH nach einer Änderung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. Rechnung zu tragen- durch § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. sichergestellt werden, „dass in noch offenen Veranlagungsfällen der Sonderausgabenabzug auch dann möglich ist, wenn die Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet“14. Der EuGH hatte in seinen Urteilen nur den generellen Ausschluss der Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten vom Abzug als Sonderausgaben als Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten angesehen. Die steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen war demgegenüber nicht Gegenstand der EuGHRechtsprechung, so dass insoweit kein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bestand.
Die Nichteinbeziehung der Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen in die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG n.F. verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl in den noch offenen Veranlagungen bis Ende 2007 die in der EU bzw. im EWR belegenen Privatschulen bevorzugt werden.
Die aufgrund der EuGHRechtsprechung notwendig gewordene Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung des Schulgelds für Privatschulen durch das JStG 2009 führt dazu, dass ab dem Veranlagungsjahr 2008 nicht mehr die landesrechtliche Anerkennung einer bestimmten Privatschule, sondern der durch die Schule vermittelte Abschluss für die Frage der Abziehbarkeit des Schulgelds entscheidend ist. Nach Einschätzung des Gesetzgebers war eine Übertragung der bisherigen schulrechtlichen Kriterien auf ausländische Schulen nicht möglich15. Um den Vorgaben der EuGHRechtsprechung aber dennoch Rechnung zu tragen und den Besuch von EU/EWRSchulen nicht mehr vom Sonderausgabenabzug auszuschließen, musste eine Übergangsregelung für die noch offenen Veranlagungsfälle geschaffen werden, durch die ein Sonderausgabenabzug für das an eine EU/EWRPrivatschule gezahlte Schulgeld möglich wurde16.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen17.
Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung einer Übergangsregelung ist im Hinblick auf die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu beachten, dass es sich um eine Regelung für einen begrenzten Zeitraum oder um eine vorläufige Maßnahme handelt18. Dem Gesetzgeber kommt bei solchen Übergangsvorschriften, die nicht auf ungleiche Behandlung Berechtigter abzielen, in der Regel nur für kurze Dauer gelten und zu keinen wesentlichen Ungleichheiten führen, ein erweiterter Gestaltungsspielraum zu19. Es liegt im Wesen einer Übergangsregelung, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen20. Bei unterschiedlichen steuerlichen Ausgangssituationen ist es damit zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zur angestrebten Neuregelung zu gelangen21. Der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist zudem durch die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen gekennzeichnet22.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen eine Übergangsregelung gewählt hat, welche die – seiner Einschätzung nach nicht mögliche – Einordnung einer ausländischen Schule nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich machte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine entsprechende Qualifizierung ausländischer Schulen möglich gewesen wäre, hätte es eines erheblichen Verwaltungsaufwandes bedurft, der nur für einen begrenzten Zeitraum und nur für eine begrenzte Zahl von Steuerfällen notwendig gewesen und ab 2008 gegenstandslos geworden wäre. Insofern ist es gerechtfertigt, für die EU/EWRPrivatschulen sozusagen im Vorgriff auf die ab 2008 geltende Neuregelung die künftig geforderten Voraussetzungen zugrunde zu legen und damit auf die den Status der Schule betreffenden Voraussetzungen zu verzichten, selbst wenn es hierdurch zu einer vorübergehenden steuerlichen Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die Schulgeld an entsprechende inländische Privatschulen zahlen, kommen sollte23. Die für den begrenzten Übergangszeitraum erkennbare Bevorzugung des Besuchs von EU/EWR-Privatschulen ist jedoch genauso wie spiegelbildlich die Benachteiligung im Einzelfall eine zwangsläufige Konsequenz der grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung. Sie führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz24.
In der Nichtabziehbarkeit des Schulgeldes, das an eine inländische Privatschule gezahlt wird, liegt kein Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten, weil es an dem notwendigen Auslandsbezug fehlt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH, dass die Grundfreiheiten auf rein innerstaatliche Sachverhalte eines Mitgliedstaats nicht anwendbar sind25.
Ein Abzug des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung ist im Streitfall nicht möglich.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dies bei Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung- der Fall ist. Die Aufwendungen sind auch dann zwangsläufig, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet26.
Im Unterschied zu den vom Bundesfinanzhof in jüngster Zeit entschiedenen Fällen27 ist im Streitfall jedoch weder vorgetragen worden noch erkennbar, dass der Besuch des Internats wegen einer möglichen Krankheit des R, wie z.B. einer Lese- und Rechtschreibschwäche, oder wegen einer möglichen Hochbegabung medizinisch indiziert war. Allein dem Vorbringen der Kläger, es handele sich bei dem Internat um eine Schule für Hochbegabte, kann eine für die Anwendung des § 33 EStG notwendige Zwangsläufigkeit, die in der Person des Sohnes begründet liegen müsste, nicht entnommen werden.
Hat der Steuerpflichtige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten sind, wird er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 den Sonderbedarfsfreibetrag steuerlich entlastet. Die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG gelten alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen ab und schließen damit eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen28.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Oktober 2011 – X R 48/09
- BFH, Urteil vom 11.06.1997 – X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615[↩]
- vgl. statt vieler BFH, Urteil vom 29.04.2009 – X R 30/08, BFH/NV 2009, 1623, m.w.N. aus der BFHRechtsprechung[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 BvR 682/88, 712/88, BVerfGE 90, 107[↩]
- BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51[↩]
- BT-Drucks 11/7833, 8[↩]
- BT-Drucks 11/8346, 21[↩]
- BFH, Urteil vom 11.06.1997 – X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621[↩]
- ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11.06.1997 – X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 16.04.2004 – 2 BvR 88/03, HFR 2004, 690[↩]
- so auch BVerfG, Beschluss in HFR 2004, 690[↩]
- BFH, Urteile vom 14.12.2004 – XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518; und vom 05.04.2006 – XI R 1/04, BFHE 213, 345, BStBl II 2006, 682[↩]
- so auch BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 1 BvL 6/99, BVerfGE 112, 74[↩]
- so BVerfG, Beschluss in HFR 2004, 690; BFH, Beschluss vom 08.06.2011 – X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679; ähnlich auch BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 1 BvR 2556/09, NJW 2010, 2866, unter II.01.c[↩]
- BT-Drucks 16/10189, 65[↩]
- vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des JStG 2009, BT-Drucks 16/10189, 49[↩]
- vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des JStG 2009, BT-Drucks 16/10189, 65[↩]
- ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2228/08, BFH/NV 2010, 1983, m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 195 f.; vgl. auch u.a. BFH, Urteil vom 19.01.2010 – X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 – 1 BvL 17/75, BVerfGE 44, 283[↩]
- BFH, Urteil vom 26.11.2008 – X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710[↩]
- ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 18.11.2009 – X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, zur steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen[↩]
- siehe z.B. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618, unter D.II., zur Übergangsregelung im Bereich der Besteuerung der Alterseinkünfte und der Altersvorsorge[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil vom 20.10.2010 – IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, zum unterschiedlichen Anwendbarkeitszeitpunkt des Halbeinkünfteverfahrens auf Veräußerungen von Inlandsbeteiligungen ab 2002- und von Auslandsbeteiligungen bereits ab 2001, der durch den besonderen Anpassungsbedarf gerechtfertigt wurde[↩]
- so auch FG München, Urteile vom 23.09.2008 – 12 K 718/08, EFG 2009, 1456; und vom 28.04.2010 – 1 K 1758/07, EFG 2010, 1310; Korte, Anmerkung zum Urteil in EFG 2010, 1310, 1314; a.A. Nacke, Der Betrieb 2008, 2792[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 26.01.1993 – C-112/91 [Werner], Slg.1993, I429; BFH, Urteil vom 18.09.2003 – X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; BFH, Entscheidungen vom 15.07.2005 – I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716; und in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 15.03.2007 – III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 11.11.2010 – VI R 17/09, BFHE 232, 40, BFH/NV 2011, 503; und vom 12.05.2011 – VI R 37/10, DStR 2011, 1504, BFH/NV 2011, 1605, jeweils m.w.N.[↩]
- so auch BFH, Urteil vom 17.12.2009 – VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; bestätigt durch BFH, Urteil in BFHE 232, 40, BFH/NV 2011, 503[↩]