Eltern, deren Kinder eine Privatschule in der Schweiz besuchen, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg die damit verbundenen Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Die Schweiz sei, so das Stuttgarter Finanzgericht weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten. Das zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossene und seit 2002 geltende Freizügigkeitsabkommen enthält nach Ansicht des Finanzgerichts für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen keine spezifischen Regelungen. Weder die Regelungen über das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Schülers bzw. seiner Eltern (sog. Dienstleistungsempfänger) noch Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens begründen ein Gleichbehandlungsgebot mit Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts findet das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich keine Anwendung auf Steuernormen (Art. 21 Abs. 2 FZA).
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2010 – 14 K 1469/10