Schwimmbecken als außergewöhnliche Belastung

Der Bau eines Schwimmbeckens führt nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Auch insoweit können bauliche Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Schwimmbecken als außergewöhnliche Belastung

Im Streitfall hatten die Kläger für ihr behindertes Kind neben Arzt- und Arzneikosten Aufwendungen für die Errichtung eines Schwimmbeckens (3,55 m mal 7,50 m) auf einem hinzu erworbenen Nachbargrundstück in Höhe von über 60.000.- ? zuzüglich weiterer Kosten geltend gemacht. Hierzu legten sie eine amtsärztliche Bescheinigung vor, aus der hervorging, dass der Sohn zu 100% mit den Merkmalen ?G, aG, und H? schwerbehindert sei. Trotz mehrerer chirurgischer Korrekturoperationen sei es nicht gelungen, den Krankheitszustand wesentlich zu verbessern. Vielmehr würde der Sohn massive Rückzugstendenzen zeigen und soziale Kontakte vermeiden. Daher würde es sein Krankheitsbild deutlich bessern, wenn er in einem häuslichen Schwimmbecken unter Anleitung der Klägerin, welche Krankenschwester sei, entsprechende Übungen durchführen könne.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, den Klägern sei durch die Errichtung des Schwimmbades ein marktgängiger Gegenwert zugeflossen, daher sei keine außergewöhnliche Belastung gegeben.

Mit der dagegen angestrengten Klage trugen die Kläger u. a. vor, durch die Therapiehinweise der Ärzte hätten sie sich entschlossen ein Schwimmbecken zu errichten. Da ihr Sohn durch die Behinderung eine massive soziale Phobie entwickelt hätte, sei es unmöglich, mit ihm ein öffentliches Schwimmbad zu besuchen. Da eine Veräußerung des Schwimmbeckens ohne gleichzeitige Veräußerung des Wohnhauses wegen der bestehenden technischen Verbindungen aussichtslos sei, sei ihnen auch kein Gegenwert zugeflossen. Die Größe der Wasserfläche sei erforderlich gewesen, weil der Sohn einen Schwimmgürtel tragen müsse. In einem kleineren Becken sei ein Behandlungseffekt nicht erzielbar. Daher würde das Schwimmbecken unter der gegebenen Sachlage ein Heilmittel darstellen.

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Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Auffassung des FA an und begründete das u. a. damit, dass die Kläger mit dem Schwimmbecken einen Gegenwert für ihre Aufwendungen erhalten hätten, daher seien keine außergewöhnliche Belastungen gegeben. Entscheidend sei, dass der Steuerpflichtige, der Baumaßnahmen ausführen lasse, keinen ?verlorenen Aufwand? tätige, sondern für seine Aufwendungen Bauleistungen erhalte, die in den Wert des Hauses eingingen. Davon sei im Streitfall auszugehen. Bei der Veräußerung des Hauses könne die Mitveräußerung des Schwimmbeckens zu einem deutlich gesteigerten Kaufpreis führen. Ausschlaggebend sei hier, dass das Schwimmbecken auch von nicht behinderten Personen verwendet werden könne und die Nutzung eines privaten Schwimmbeckens auch für nicht behinderte Personen einen Vorteil gegenüber dem Besuch eines öffentlichen Schwimmbades darstelle. Bei medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinne sei ein die steuerliche Berücksichtigung ausschließender Gegenwert grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der angeschaffte Gegenstand nicht ausschließlich dem Erkrankten selbst zu dienen bestimmt, sondern auch für Dritte von Nutzen sei. Ebenso seien die laufenden Kosten für die Unterhaltung des Schwimmbades nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 6 K 2169/05