Solidaritätszuschlag 2007

Der Solidaritätszuschlag ist auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und somit auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß, entschied jetzt jedenfalls das Finanzgericht Köln und widersprach damit der gegenteiligen Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Solidaritätszuschlag 2007

Das Solidaritätszuschlaggesetz sei, so das Finanzgericht Köln, verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei.

Das Finanzgericht Köln geht mit dieser Entscheidung auf Gegenkurs zum Niedersächsischen Finanzgericht, das in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist1.

Allerdings hat zwischenzeitlich auch das Finanzgericht Münster die Erhebung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2007 noch als verfassungsgemäß angesehen2.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 – 13 K 1287/09

  1. Nds. FG, Beschluss vom 25.11.2009 – 7 K 143/08[]
  2. FG Münster Urteil vom 08.12.2009 – 1 K 4077/08 E[]
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