Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer

Bereits im Dezember 2009 hat das Bundesministerium der Finanzen angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen sind1.

Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer

Nunmehr reagiert das Bundesfinanzministerium auch für den Bereich der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge:

Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveran-lagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung.

Allerdings: Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 23. April 2010 – IV C 1 – S 2283-c/09/10005 (2010/0312150)

  1. BMF, Schreiben vom 07.12.2009, BStBl I 2009, 1509[]
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Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung - nach Einkommensteuerfestsetzung