Solidaritätszuschlag – Keine AdV wegen eventueller Verfassungswidrigkeit

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Beschluss die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über Solidaritätszuschlags wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt.

Solidaritätszuschlag – Keine AdV wegen eventueller Verfassungswidrigkeit

Das Finanzgericht hat eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigen Interesse der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des – vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärten – Gesetzes vorgenommen.

Auf der einen Seite hat das Gericht die vergleichsweise geringe Intensität des Eingriffs für die Antragsteller in die Abwägung eingestellt. Auf der anderen Seite hat es die erheblichen Auswirkungen einer positiven Aussetzungsentscheidung auf die öffentlichen Haushalte berücksichtigt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seine Abwägung außerdem einbezogen, dass bislang lediglich das Niedersächsische Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes ausgegangen ist1. Einige andere Finanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung entgegen getreten. Auch der Bundesfinanzhof vertritt eine andere Meinung.

Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären würde. Da im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als sie vom Bundesverfassungsgericht zu erwarten ist, konnte keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 12 V 58/10

  1. Nds. FG, Beschluss vom 25.11. 2009 – 7 K 143/08[]
Weiterlesen:
Vorläufige Steuerfestsetzungen