Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG setzt grundlegend voraus, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (EU-/EWR-Raum). Schulgeldzahlungen für den Besuch einer in einem Drittland belegenen Privatschule sind somit auch nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.20081 weiterhin nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Diese Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 20092. Vielmehr setzt auch dieses Schreiben ersichtlich voraus, dass die Schule entweder im EU-/EWR-Raum belegen ist oder es sich bei ihr um eine Deutsche Schule im Ausland handelt.

Auf eine Verletzung seiner Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit können sich der Schüler und seine Eltern von vornherein nicht berufen, da im Hinblick auf die USA als Drittstaat allein die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) als europarechtlicher Prüfungsmaßstab in Betracht kommt3. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist hingegen nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern an der insoweit vorrangigen Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG, Art. 56 ff. AEUV) zu messen, auf die sich der Schüler und seine Eltern im Verhältnis zu einem Drittstaat nicht berufen können4.

Weiterlesen:
"Hilfen für Helfer"

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Juni 2013 – X B 232/12

  1. BGBl I 2008, 2794[]
  2. BMF, Schreiben vom 09.03.2009 – IV C 4-S 2221/07/0007, BStBl I 2009, 487[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 09.05.2012 – X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, unter II.2.a[]
  4. vgl. BFH, Urteil in BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, unter II.2.b und c[]