Die Frage, ob die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif gemäß § 25 EStG -anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gemäß §§ 26, 26b EStG- als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz (der Ehe und) der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG bzw. als Verstoß gegen das Grundrecht auf gleichmäßige Besteuerung aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG anzusehen ist, hat der Bundesfinanzhof erneut verneint und seine bisherige Rechtsprechung damit bestätigt1.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Gründe, die den Splittingtarif für Eheleute rechtfertigen, auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar sind, so dass der Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Ausdehnung des Splittingvorteils auf diese Personengruppe nicht gebietet.
Zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern besteht hiernach weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein Unterhaltsverhältnis. Auch kommt für Alleinstehende mit Kindern ein durch Art. 6 Abs. 1 GG zu schützendes Recht, über die Aufgabenverteilung in der Ehe partnerschaftlich zu entscheiden, von vornherein nicht in Betracht2.
Der Bundesfinanzhof kann nicht erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht an diesen Grundsätzen in seinem Beschluss „Lebenspartnerschaft/Ehegattensplitting“ nicht mehr festhält. Das Bundesverfassungsgericht geht in dieser Entscheidung vielmehr nach wie vor davon aus, dass sich Ehe/Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten unterscheiden3.
Abweichendes folgt auch nicht aus einer Gegenüberstellung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 7.008 EUR im Streitjahr einerseits und des im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglichen Sonderausgabenabzugs von bis zu 13.805 EUR andererseits. Denn -anders als die Regelung der Kinderfreibeträge- entspricht das Realsplitting dem Prinzip der materiell-rechtlichen Korrespondenz, das seinerseits auf dem Konzept des Transfers von Einkünften beruht4.
Der Bundesfinanzhof hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2011 zu gewährenden Freibeträge i.S. des § 32 Abs. 6 EStG bereits in dem Beschluss vom 19.03.20145 dahingehend beantwortet hat, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Daran hält der Bundesfinanzhof fest.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Januar 2017 – III B 20/1
- BFH, Beschluss vom 29.09.2016 – III R 62/13, NJW 2017, 430, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 03.11.1982 – 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, unter C.I. 4.b; s. hierzu auch den BFH, Beschluss in NJW 2017, 430, und die BFH, Beschlüsse vom 17.10.2012 – III B 68/12, BFH/NV 2013, 362, Rz 28, und in BFH/NV 2013, 1406, Rz 14[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, unter C.II. 3.a[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 09.12 2009 – X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, Rz 28, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 19.03.2014 – III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032, Rz 9 ff.[↩]