Steuerliche Anerkennung von Kuraufwendung

Kuraufwendungen können nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ausnahmsweise auch auf Grund eines nachträglich erstellten Attestes als Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zu Grunde liegen, auf Grund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme sicher beurteilt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich aus dem Attest ergibt, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war.

Steuerliche Anerkennung von Kuraufwendung

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2009 -17 K 3411/08 E