Stipendien – und ihre Steuerfreiheit

Stipendien für an einer Hochschule beschäftigte Wissenschaftler zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG 2009 grundsätzlich steuerfrei, wenn sie die zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einnahmen nicht übersteigen, nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Stipendien – und ihre Steuerfreiheit

Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

  • die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG),
  • der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG).
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Dem Gesetz selbst sind weitere Merkmale für eine Begrenzung dieses Betrages nicht zu entnehmen.

Immerhin ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Satz 3 Buchst. a einerseits und Satz 1 der Vorschrift andererseits, dass die nach dem Gesetz gebotene Bestimmung des Stipendiums „zur Förderung“ der in Satz 1 benannten Zwecke -anders als bei Fördermaßnahmen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG1- auch die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen umfasst2.

In diesem Zusammenhang soll § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich sicherstellen, dass „Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich ist“3.

Diese Erforderlichkeit „zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks“ ist nach dem BFH, Urteil vom 15.09.2010 – X R 33/084 schon dann zu bejahen, wenn

  • die Vergabe des Stipendiums nach den Richtlinien für die Vergabe der Stipendien i.S. des § 3 Nr. 44 Satz 1 und 2 EStG erfolgt,
  • die Höhe des Stipendiums nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe sowie für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin erforderlichen Betrag überschreitet und
  • die Klägerin sich nicht zu einer bestimmten Gegenleistung verpflichtet.

Die Voraussetzung der Begrenzung eines Stipendiums auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hat der Bundesfinanzhof für ein Stipendium in Höhe von 35.000 $ bejaht5. Ebenso hat der BundesfinanzhofH mit Urteil in BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190 eine hinreichende betragsmäßige Begrenzung des Stipendiums bei einer Zuwendung von jährlich 22.900 DM bejaht.

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Dabei ist davon auszugehen, dass mangels konkreter Regelungen in § 3 Nr. 44 EStG die erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines Stipendiaten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmen sind6.

Dabei ist unter Lebensbedarf die Gesamtheit der Mittel zu verstehen, die benötigt werden, um dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst die für den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben dieser Art7.

Ebenso sind die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht als Höchstsätze für die Anerkennung von Stipendien als steuerfreie Zuwendungen i.S. des § 3 Nr. 44 EStG anzusehen8.

Indessen sind kann die im vorliegenden Fall festgestellte Differenz zwischen dem zur Deckung des Lebensbedarfs vom Kolleg monatlich gezahlten Betrag von 2.700 € einerseits und dem im Streitjahr 2009 geltenden BAföG-Höchstsatz von 643 € für (nicht bei ihren Eltern lebende) Studenten andererseits zum Anlass genommen, einen über 2.000 € hinausgehenden Beitrag des Kollegs zu den Lebenshaltungskosten als nicht mehr erforderlich i.S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG anzusehen.

Für diesen Ansatz lässt sich auch mit Blick auf den hierfür in Bezug genommenen Grundfreibetrag als Ausdruck der Steuerfreiheit des Existenzminimums in Höhe von 7.834 EUR im Streitjahr keine hinreichende Rechtsgrundlage finden9.

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Auszugehen ist nämlich von der Notwendigkeit, bei der Bestimmung des „erforderlichen Lebensunterhalts“ das Alter der Stipendiaten, ihre akademische Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderliche typische Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation zu berücksichtigen.

Auf dieser Grundlage kann das vor Inanspruchnahme des Stipendiums vereinnahmte und im Bewilligungszeitraum des Stipendiums zeitweilig ausfallende Entgelt ein gewichtiges Indiz dafür begründen, dass das Stipendium, welches betragsmäßig über den Betrag der vorher bezogenen Einnahmen nicht wesentlich hinausgeht, lediglich den „erforderlichen Lebensbedarf“ der Stipendiaten i.S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG abdeckt.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Bemessung des Unterhalts zur Förderung des gemeinnützigen Stiftungszwecks (hier „Förderung herausragender Forschung durch Einladung hervorragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“) ohne Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 1 Satz 2, § 5a2 Satz 1 der Stiftungsbestimmungen) „als Beitrag zur angemessenen Lebensführung“ -wie im Streitfall- ausgewiesen ist und im Wesentlichen auf den Ausgleich für den zeitweiligen Ausfall der vor Bewilligung des Stipendiums bezogenen Einnahmen ausgerichtet ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2015 – VIII R 43/12

  1. vgl. dazu RFH, Urteil vom 19.05.1938 – IV 97/38, RFHE 44, 49; BFH, Urteile vom 04.05.1972 – IV 133/64, BFHE 105, 374, BStBl II 1972, 566; vom 27.04.2006 – IV R 41/04, BFHE 214, 69, BStBl II 2006, 755[]
  2. BFH, Urteil vom 20.03.2003 – IV R 15/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 3 Nr. 44 EStG Rz 2[]
  3. BT-Drs. IV/2400, S. 62; BFH, Urteil in BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190[]
  4. BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637[]
  5. vgl. BFH, Urteil in BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637[]
  6. vgl. HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 44 EStG Rz 2; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 44 Rz B 44/79[]
  7. vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl., § 1610 Rz 9[]
  8. ebenso Finanzgericht Berlin, Urteil vom 12.12 2000 – 5 K 5192/99, EFG 2001, 483, bestätigt durch BFH, Urteil in BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190[]
  9. a.A. wohl Ross in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 3 Nr. 44 Rz 5; bei Zahlung in Höhe üblicher Entlohnung im Berufsumfeld des Stipendiaten keine Steuerfreiheit: Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 28.07.2011 S 2121 A-13-St 213, Tz.02.01.[]
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