Strafbarer Bezug von Kindergeld – und die Hemmung der Festsetzungsverjährung

Nach § 171 Abs. 7 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. Dies gilt auch im Rahmen eines strafbaren Kindergeldbezugs.

Strafbarer Bezug von Kindergeld – und die Hemmung der Festsetzungsverjährung

Im hier entschiedenen Streitfall hatte die Mutter das Kindergeld für ihre beiden Kinder von August 1997 bis September 2012 doppelt bezogen, nämlich sowohl von der Familienkasse ihres öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers als auch von der gemäß § 72 EStG unzuständigen Familienkasse des Arbeitsamts bzw. der Bundesagentur für Arbeit in D.

Wenn die zuständige Familienkasse -z.B. durch Eintritt oder Ausscheiden des Kindergeldberechtigten aus dem öffentlichen Dienst (§ 72 EStG)- wechselt, kann die bisherige Kindergeldfestsetzung aufgehoben und das Kindergeld von der zuständig gewordenen Familienkasse neu festgesetzt werden. Stattdessen kann die Kindergeldzahlung aber auch auf Grundlage der bisherigen Festsetzung von der anderen Behörde fortgeführt werden1. Im Streitfall ist die Mutter aber ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen, nämlich bis zum 31.07.1997 in C und seit dem 1.08.1997 in D. Die Familienkasse des Arbeitsamts bzw. der Bundesagentur für Arbeit in D ist daher nicht zuständig geworden und konnte ihre Festsetzung aufheben. Ob sich ihre Änderungsbefugnis -wie das Finanzgericht angenommen hat- aus § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO, aus § 70 Abs. 2 EStG oder -was zutreffen dürfte- aus § 174 Abs. 2 AO ergibt2, kann dahinstehen.

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Vorliegend war der Mutter aufgrund des auf ihre Anträge erfolgten doppelten Bezugs eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen (§ 370 Abs. 1 AO), so dass sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert hat (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Da die Verfolgung der von der Mutter begangenen Steuerhinterziehung noch nicht verjährt war, wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO gehemmt.

Nach § 171 Abs. 7 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

Die strafrechtliche Verfolgung vorsätzlicher Steuerverkürzungen verjährt, falls -wie im Streitfall- nicht § 376 AO eingreift, in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs -StGB- i.V.m. § 370 Abs. 1 AO). Die Verfolgungsverjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg jedoch erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 78a Satz 2 StGB).

Die Mutter hat durch den zweifachen Bezug von Kindergeld, das als Steuervergütung gewährt wird (§ 31 Satz 3 EStG), nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dies beruhte sowohl auf ihren i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unrichtigen Angaben in dem an die Stadt D gerichteten Kindergeldantrag vom 25.08.1997, worin sie die Frage verneint hatte, ob sie anderweitig Kindergeld beantragt oder erhalten habe, obwohl sie seit August 1997 Kindergeld von der Familienkasse des Arbeitsamts C erhielt, als auch darauf, dass sie die Familienkasse des Arbeitsamts bzw. der Bundesagentur für Arbeit in D pflichtwidrig darüber in Unkenntnis ließ (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), dass sie seit August 1997 bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt war.

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Der Erfolg ihrer Handlung bzw. der pflichtwidrigen Unterlassung trat erst mit der letzten Auszahlung ein, d.h. der Auszahlung des Kindergeldes für September 2012. Aus dem das Kindergeldrecht beherrschenden Monatsprinzip (§ 66 Abs. 2 EStG) ist nicht herzuleiten, dass jede monatliche Auszahlung eine beendete Steuerstraftat darstellt, was zur Folge hätte, dass mit jeder Auszahlung für den jeweiligen Monat auch die Verfolgungsverjährung begänne3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2014 – III R 13/14

  1. BFH, Urteil vom 25.09.2014 – III R 25/13, BFHE 247, 233, BFH/NV 2015, 99[]
  2. so BFH, Urteil vom 11.12 2013 – XI R 42/11, BFHE 244, 302, BStBl II 2014, 840[]
  3. BFH, Urteil vom 26.06.2014 – III R 21/13, BFHE 247, 102, BFH/NV 2015, 248[]