Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den – einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren – Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach – wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen – auf diesen Erwerb bezogen ist.
Mit dieser Begründung hob jetzt der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Köln1 auf, das dieses Strategieentgelt den – sofort abzugsfähigen – Werbungskosten zugeordnet hatte.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht hat das Finanzgericht Köln das Strategieentgelt des Klägers den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. der §§ 9, 20 EStG zugeordnet. Es betrifft vielmehr –einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren– Aufwand i.S. des auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG geltenden § 255 HGB für die Anschaffung von Kapitalanlagen2.
Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.
Danach setzt die Zurechnung von Aufwand zu den Anschaffungskosten von Kapitalvermögen grundsätzlich voraus, dass er einzelnen, bestimmten Kapitalanlagen zugeordnet werden kann. So bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach den Merkmalen der jeweiligen Kapitalanlage, auf die sie bezogen sind3.
Denn Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG ist nicht die –einheitlich zu beurteilende– Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der –jeweils gesondert zu beurteilenden– Anlagengegenstände4.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Unrecht verneint allerdings das Finanzgericht Köln, dass das gezahlte Strategieentgelt den Kapitalanlagen zugerechnet werden kann, die die GmbH für den Kläger auf der Grundlage der mit dem Entgelt vergüteten Strategiewahl des Klägers erworben hat: Die Zurechenbarkeit zum Erwerb bestimmter Kapitalanlagen als Erfordernis für die Annahme von Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB setzt nämlich weder grundsätzlich voraus, dass es zu dem Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist noch dass dieser Erwerb bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen abgewickelt sein muss.
Insbesondere hindert die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts konzeptionell bedingt die zu beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert waren –weil deren Auswahl von der Wahl der Strategie abhängig war–, nicht die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Erwerb der Kapitalanlagen. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung schon dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind5.
So sind Anschaffungskosten schon dann anzunehmen und bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zu aktivieren, wenn mit der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen begonnen worden ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut bereits in dem Sinne „angeschafft“ hat, dass er das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt hat und deshalb bilanzrechtlich das Wirtschaftsgut als solches nicht mehr dem Veräußerer, sondern bereits dem Erwerber zuzurechnen ist6.
Auf dieser Grundlage sind insbesondere Planungskosten für –unbedingt geplante– Anschaffungen unabhängig davon den Anschaffungskosten zuzurechnen, dass es ggf. zu der geplanten Investition nicht kommt, der Aufwand aber zumindest in irgendeiner Form einer späteren entsprechenden Investition dient7.
Dementsprechend gehören selbst vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungsnebenkosten einer –erstrebten– Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen8. Dies gilt auch für Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt9.
Hat der Steuerpflichtige nach diesen Grundsätzen seine Erwerbsentscheidung –wie im Streitfall durch die Beauftragung der GmbH und die Überweisung des von der GmbH anzulegenden Geldbetrags– getroffen, so sind im Zusammenhang mit diesem Auftrag gezahlte Entgelte des Steuerpflichtigen für Makler- und Vermittlungsleistungen den Anschaffungskosten zuzurechnen.
Solche Anschaffungskosten konnten indessen im Streitjahr im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG und Abs. 2 Nr. 2 EStG) nur nach Maßgabe der –hier nicht in Betracht kommenden– Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer von Bedeutung sein10. Im Übrigen ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter im Bereich der Überschusseinkünfte ausgeschlossen11.
Ob das hier streitige „Strategieentgelt“ zu diesen den Anschaffungskosten zuzurechnenden Aufwendungen gehört oder –wie z.B. Verwaltungsgebühren– bei den sofort abziehbaren Werbungskosten in Ansatz zu bringen ist12, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung13.
Ist danach der Aufwand –wie hier das Strategieentgelt– auf die erworbenen oder noch zu erwerbenden Kapitalanlagen bezogen, handelt es sich um Anschaffungskosten i.S. des § 255 HGB. Nur wenn der Aufwand ohne Bezug zu den zu beschaffenden Kapitalanlagen seiner Art nach die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen14.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des FG, das Strategieentgelt gehöre nicht zu den –einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen– Anschaffungskosten der Kapitalanlagen, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen, mit den §§ 9, 20 EStG i.V.m. § 255 HGB unvereinbar.
Das Finanzgericht Köln hat diese Auffassung unter Hinweis auf den bestehenden Fonds-Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Inhalt des Auftrages an die GmbH begründet, die ihr zur Verwaltung überlassenen Vermögenswerte unter Beachtung der vereinbarten Anlagestrategie nach ihrem freien Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden zu verwalten. Dazu gehöre auch die Umschichtung von Vermögen, d.h. die Veräußerung zunächst gekaufter Investmentfondsanteile und der Erwerb neuer, anderer Anteile, mit der Folge, dass das Strategieentgelt irgendwelchen Wertpapieren nicht zugeordnet werden könne. Dieser Auffassung des FG ist auf der Grundlage seiner für den Bundesfinanzhof bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu folgen, so der Bundesfinanzhof in seinen Urteilsgründen weiter. Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Rechtsauffassung des Finanzgerichts auch bei einer später konkretisierten Kaufentscheidung für eine Kapitalanlage die früher entstandenen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu erfassen sind, sofern die Kaufentscheidung selbst –wie im Streitfall mit der Überweisung des zur Kapitalanlage bestimmten Betrages– „grundsätzlich getroffen ist“15 und ersichtlich auch tatsächlich nach Maßgabe der vom Kläger zu bestimmenden und bestimmten Anlagestrategie umgesetzt wurde.
Der Umstand, dass das dafür zu zahlende Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu zahlen und im Übrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine davon unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen Verwaltungskosten zuzuordnen. Denn mit der –lediglich einmalig mit 3,5 % des zur Vermögensanlage überwiesenen Kapitals (160.000 €) zu vergütenden– Wahl der Kombination aus den Gewinnstrategien I (Investition zu 100 % in offene Immobilienfonds) und III (Investition von maximal 30 % in Aktienmärkte) hat der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überweisung vorgegeben, welcher Art die von der GmbH zu erwerbenden Kapitalanlagen sein sollten.
Damit liegt eine objektbezogene Festlegung hinsichtlich der Kapitalanlagen vor. Die dafür geleistete gesonderte Vergütung in Form des Strategieentgelts hat nach den getroffenen Vereinbarungen mit der weiteren –nicht objektorientierten– Vergütung für die allgemeine Vermögensverwaltung und dem weiteren An- und Verkauf der Kapitalanlagen ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Vergütungsregeln des Vermögensverwaltungsvertrages keine Berührung.
Bei dieser Sachlage ist das Strategieentgelt nicht anders als sonstige Entgelte für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen im Zusammenhang mit dem –bereits grundsätzlich beschlossenen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491)– Erwerb von Wirtschaftsgütern dem im Streitfall einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwand für die Anschaffung zuzurechnen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2009 – VIII R 22/07
- FG Köln, Urteil vom 25.04.2007 – 10 K 3240/06, EFG 2007, 1148[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.06.2000 – VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 03.11.1961 – VI 13/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35; vom 26.11.1974 – VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; vom 15.12.1987 – VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vgl. auch RFH, Urteil vom 07.02.1929 – I A 377/28, RStBl 1929, 193[↩]
- BFH, Urteil vom 27.06.1989 – VIII R 30/88 BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vgl. auch BFH, Urteil vom 23.03.1982 – VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463[↩]
- BFH, Urteil vom 27.03.2007 – VIII R 62/05, BFHE 217, 491[↩]
- BFH, Urteil vom 29.11.1983 – VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 13.10.1983 – IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; in BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303; insbesondere zu vergeblichen Planungskosten BFH, Urteile vom 30.08.1994 – IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381; vom 10.11.1999 – X R 158/96, BFH/NV 2000, 696[↩]
- BFH, Urteil vom 20.04.2004 – VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 217, 491[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteil in BFH/NV 2000, 1342[↩]
- vgl. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 850 „Nebenkosten“; zu § 20 EStG vgl. BFH/NV 2000, 1342, sowie BFH, Urteil vom 04.04.1995 – VIII B 52/94, BFH/NV 1995, 882: betreffend Darlehen; in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 22.04.1999 – VIII B 81/98, BFH/NV 1999, 1328: betreffend Aktien und sonstige Wertpapiere; zu Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Leibrentenrechten vgl. BFH, Urteil vom 30.10.2001 – VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil vom 04.05.1993 – VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 19.04.1977 – VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 14.11.1989 – IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299; vom 30.07.1991 – IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918; vom 09.02.1994 – IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; vom 11.10.2000 – IX B 54/00, BFH/NV 2001, 438; zu Anschaffungsnebenkosten vgl. Schmidt/ Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 81, 84; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 39; zur Unmaßgeblichkeit der rechtlichen Eigenqualifikation vgl. allgemein BFH, Urteile vom 14.05.1986 – II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620; vom 28.11.1990 – X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFH/NV 1994, 225[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 217, 491[↩]