Studentin mit Lebensgefährte – und der Unterhaltshöchstbetrag der Eltern

Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als „andere Einkünfte und Bezüge“ der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen1. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

Studentin mit Lebensgefährte – und der Unterhaltshöchstbetrag der Eltern

Dies bedeutet: Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein An-spruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall machten die klagenden Eltern Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt  erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Dieser Argumentation vermochten sich weder das erstinstanzlich hiermit befasste Sächsische Finanzgericht2 noch der Bundesfinanzhof anzuschließen: Ein entsprechender  Erfahrungssatz sei weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese  gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.

Im Streitfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche – so der BFH – vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder – durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten – für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei  den „eigenen“ finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.

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Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).

Demgemäß hat das Sächsische Finanzgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass bei der Einkommensteuerfestsetzung der Eltern Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.926 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind. Der Unterhaltshöchstbetrag von 8.354 € ist vorliegend nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG um die eigenen Einkünfte der Tochter und damit um 1.428 € zu vermindern.

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Dieser Betrag ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern -entgegen der Auffassung des Finanzamt- in voller Höhe abzuziehen. Er ist insbesondere nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG zu kürzen.

Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt allerdings nur in Betracht, wenn jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, d.h. gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, und alle nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen berechtigt sind3. Denn § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG soll sicherstellen, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag an Unterhaltsleistungen anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson4. Deshalb sind auch Steuerpflichtige, die an eine gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Person Unterhalt leisten, in die anteilige Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags einzubeziehen5. Auch sie sind nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen berechtigt.

Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen daher nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags eines weiteren Unterhaltsleistenden nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als „andere Einkünfte und Bezüge“ der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, so dass der Unterhaltshöchstbetrag des unterhaltspflichtigen Abzugsberechtigten entsprechend zu mindern ist6. Gelegentliche freigebige Zuwendungen nicht unterhaltsverpflichteter Dritter sind hingegen keine Bezüge i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG. Sie sind zur Bestreitung des Unterhalts weder bestimmt noch geeignet, wenn sie sich im sozialüblichen Rahmen bewegen.

Demgemäß kommt eine anteilige Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags zwischen den Eltern und dem Lebensgefährten nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG vorliegend nicht in Betracht. Denn im Streitfall war der Lebensgefährte der Tochter weder gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG gesetzlich unterhaltsverpflichtet, noch war die Tochter eine gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einer gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person.

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Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG richtet sich nach dem Zivilrecht. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist7, und damit nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie (§ 1360 BGB, § 5 LPartG, §§ 1601, 1589 BGB). Danach war der Lebensgefährte der Tochter unstreitig nicht zivilrechtlich unterhaltsverpflichtet. Denn im Streitjahr zählte er nicht zu dem vorgenannten Personenkreis.

Das Sächsische Finanzgericht hat im Ergebnis auch zutreffend entschieden, dass die Tochter nicht eine gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einer gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person war.

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung, § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.).

Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten, d.h. hilfebedürftigen (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB II-) Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II). Denn bei Personen, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, bestimmt sich die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch nach dem Einkommen und Vermögen des Partners. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft aus „einem Topf“ gewirtschaftet wird, die hilfebedürftige Person mithin von den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt erhält8. Hat ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen, das den zur Deckung des eigenen (sozialrechtlichen) Lebensunterhaltsbedarfs benötigten Umfang übersteigt, wird der Überschuss folglich auf den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet und mindert dessen Ansprüche nach dem SGB II.

Hilfebedürftig i.S. von § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hieran fehlt es nach den unangefochtenen und damit den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgericht. Danach haben die Eltern ihrer Tochter im Streitjahr Unterhalt in Höhe von 10.084, 60 € geleistet. Daneben erzielte die Tochter eigene (Erwerbs-)Einnahmen in Höhe von 3.052 €. Folglich war die Tochter keine hilfebedürftige Person i. S. von § 9 Abs. 1 SGB II. Zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten bestand im Streitjahr daher keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des Lebensgefährten für die Tochter hätte begründen können.

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Schließlich ist der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG nicht -über die von der Tochter  erzielten Einkünfte in unstreitiger Höhe von 1.428 € hinaus- gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu vermindern. Insbesondere sind vorliegend keine Unterhaltsleistungen ihres Lebensgefährten als eigene Bezüge der Tochter anzusetzen.

Denn der Lebensgefährte hat an die Tochter im Streitjahr keine Unterhaltszahlungen geleistet. Dahingehendes hat das Finanzamt weder belastbar vorgetragen noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Vielmehr haben die Tochter und ihr Lebensgefährte die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. Nach den auch insoweit unangefochtenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgericht hat die Tochter die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen der Eltern bestritten und ihr Lebensgefährte einen entsprechenden Beitrag für die darüber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt. Unerheblich ist insoweit, dass der Lebensgefährten die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war. Entgegen der Auffassung des Finanzamt waren die Zahlungen der Eltern an ihre Tochter keine mittelbaren Zuwendungen/Unterhaltsleistungen an deren Lebensgefährten. Vielmehr ist die Tochter damit ihrer Verpflichtung gegenüber ihrem Lebensgefährten, die hälftigen Kosten des gemeinsamen Haushalts zu tragen, aus eigenen Mitteln nachgekommen. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Tochter -wie das Finanzamt meint- durch die Übernahme der Miete ihrem Lebensgefährten entgegenkommen wollte, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Entsprechendes gilt, soweit das Finanzamt den Kostenbeitrag des Lebensgefährten zum gemeinsamen Haushalt als Unterhaltszahlung an die Tochter beurteilt bzw. den Unterhaltscharakter der Zahlungen der Eltern an ihre Tochter insoweit in Abrede stellt. Das Finanzamt verkennt insoweit, dass der Lebensgefährte durch diese Zahlungen weder den Unterhaltsbedarf der Tochter gemindert noch ihr dadurch -ohne Rechtspflicht- Unterhalt geleistet hat, sondern seiner eigenen Verpflichtung zur Übernahme der hälftigen Kosten des gemeinsamen Haushalts nachgekommen ist.

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Die Vorlage einer Vereinbarung über die Kostentragung oder eine wechselseitige Abrechnung der Haushaltskosten nach Art eines Mittelverwendungsnachweises ist -anders als das Finanzamt meint- insoweit nicht erforderlich. Verfügen Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, aber weder verheiratet noch verpartnert sind, jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt -durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten- aufkommt. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.

Der vom Finanzamt und dem Sächsischen Finanzgericht aufgestellte Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher das Gesamteinkommen der Gemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stehe, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen und wäre auch von der Lebenswirklichkeit nicht getragen.

Soweit sich das Finanzamt und das Sächsische Finanzgericht hierfür auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.05.20089 berufen, übersehen sie, dass diese Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist. Denn dort ging es anders als im Streitfall um zusammenlebende Partner einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft, in der nur einer der Partner Einkünfte/Bezüge erwirtschaftete, der andere hingegen mittellos war. In diesen Fällen nimmt der BFH die im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben, auf10.

Entsprechendes gilt in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt. Auch in einem solchen Fall entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens zufließt, soweit dem verdienenden Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt11. Auch über einen solchen Sachverhalt ist aber vorliegend nicht zu entscheiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2020 – VI R 43/17

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 19.05.2004 – III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943[]
  2. Sächs. FG, Beschluss vom 05.09.2017 – 3 K 1098/16[]
  3. BFH, Urteil vom 06.06.1986 – III R 212/81, BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805; zum Unterhalt an im Ausland lebende Personen: BMF, Schreiben vom 07.06.2010 – IV C 4-S 2285/07/0006:001, BStBl I 2010, 588, Rz 20 f.[]
  4. BT-Drs. 481, 2. Wahlperiode, 92[]
  5. Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 33a Rz 34; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33a Rz 27; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 91; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 33a EStG Rz 113; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz 42; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 33a EStG Rz 101[]
  6. BFH, Urteile vom 19.05.2004 – III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943, unter II. 2.b, und in BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805; zum Unterhalt an im Ausland lebende Personen, BMF, Schreiben in BStBl I 2010, 588, Rz 20 f.; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33a Rz 27; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 91; HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 113; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz 42; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 33a EStG Rz 101[]
  7. z.B. BFH, Urteile vom 14.12.2016 – VI R 15/16, BFHE 256, 332, BStBl II 2017, 454, Rz 10; und vom 28.03.2012 – VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769, Rz 9[]
  8. BFH, Urteil vom 09.03.2017 – VI R 16/16, BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz 14, m.w.N.[]
  9. BFH, Beschluss vom 29.05.2008 – III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363[]
  10. z.B. BFH, Urteile in BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz 17; und vom 17.12.2009 – VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, Rz 13, sowie BFH, Urteile vom 19.05.2004 – III R 11/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363; und vom 19.06.2002 – III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753[]
  11. BFH, Urteil vom 19.04.2007 – III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, Rz 20, m.w.N.[]
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