Theologisch-sozialer Lehrgang als Berufsausbildung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einem bei ihm anhängigen Verfahren zu beurteilen, ob ein theologisch-sozialer Lehrgang von elf Monaten als Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2a EStG anzuerkennen ist.

Theologisch-sozialer Lehrgang als Berufsausbildung

Geklagt hatte ein Vater, dessen volljährige Tochter nach Absolvierung einer Hauswirtschaftsschule an einem elfmonatigen sogenannten „Esra-Training“ des „Wort des Lebens e.V.“ teilgenommen hatte, und der für diesen Zeitraum für seine Tochter wegen dieser „Berufsausbildung“ die Zahlung von Kindergeld beantragt hatte. Das Esra-Training, so seine Ansicht, sei als Vorbereitung für die von seiner Tochter vorgesehene Berufsausbildung zur Erzieherin an der evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik anzusehen. Bei dem Esra-Training handle es sich zwar nicht um eine Ausbildung, es habe jedoch nach der Zielsetzung des Wort des Lebens e.V. den Erwerb von sozialen Fähigkeiten, wie z.B. konfliktlösungsorientiertem Zusammenleben bzw. sozialdiakonische Einsätze, zum Ziel.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht:

Nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein volljähriges, noch nicht 25 Jahre altes Kind beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Während der Teilnahme am Esra-Training befand sich die Tochter des Klägers in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befindet sich in Berufsausbildung, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet1. Da das Berufsziel und die Gestaltung der Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt werden2, ist das Berufsziel nicht ohne Weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt3. Kindern muss deshalb zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen4.

Unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG zu subsumieren sind daher alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder – mangels solcher Regelungen – jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG hat den Sinn und Zweck des seit 1. Januar 1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergelds zu berücksichtigen, der darin liegt, die durch den kindbedingten Mehraufwand geminderte Leistungsfähigkeit der Eltern abzumildern. Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist aber auch dann gemindert, wenn sich Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden bzw. wenn sich das Kind im Rahmen einer bestimmten Bildungsmaßnahme Kenntnisse und Fähigkeiten aneignet, die über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen5.

Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist das von der Tochter des Klägers absolvierte Esra-Training als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG anzusehen. Wie sich aus der Bescheinigung des Wort des Lebens e.V. sowie dem vorgelegten Elternhandbuch des Wort des Lebens e.V. ergibt, erfolgt im Rahmen des Esra-Trainings eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem Zeitaufwand für die Teilnehmer, der die Arbeitskraft und -zeit weitgehend in Anspruch nimmt. Außerdem finden regelmäßige Lernkontrollen unter Vergabe von Noten für die einzelnen Fächer statt. Zwar ist das Esra-Training nicht unmittelbar berufsqualifizierend, doch weist es aufgrund seiner Lehrinhalte – insbesondere seiner theologisch-sozialen Ausrichtung und seiner Schwerpunktsetzung in Richtung Jugendarbeit – einen ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang zu dem von der Tochter des Kl bereits zu Beginn des Esra-Trainings beabsichtigten und nach dessen Abschluss auch tatsächlich aufgenommenen Besuch der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Z mit dem Ziel des Ausbildungsabschlusses als Erzieherin auf. Denn sowohl im Esra-Training als auch im Rahmen des Besuchs der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik erfolgt eine Ausbildung auf christlicher Grundlage mit Schwerpunktsetzung in Richtung Jugendarbeit. Zwar haben im Esra-Training ausweislich der oben dargestellten Übersicht über die einzelnen Fächer und den Lehrumfang theologische Inhalte ein deutlich stärkeres Gewicht als im Rahmen des Kollegs an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik. Dies ist jedoch – wie sich aus der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt – unschädlich, da den Eltern bzw. dem Kind bei der Ausgestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zuzugestehen ist und deshalb auch abrundende oder ergänzende Maßnahmen vom Begriff der Berufsausbildung umfasst werden.

Diese – etwas weitere – Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung fügt sich auch ohne Weiteres in die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Au-pair-Aufenthalten im Ausland ein, wonach die Abgrenzung zwischen kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte und solchen, die unter den Begriff der Berufsbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG zu subsumieren sind, dergestalt vorzunehmen ist, dass eine Berufsausbildung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Auslandsaufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet wird6. Denn ebenso wie bei Au-pair-Aufenthalten im Ausland wird bei einer Betätigung, die auch dem Erwerb nicht unmittelbar beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten dienen kann (bei Au-pair-Aufenthalten: das Erlangen bzw. Verbessern von Fremdsprachenkenntnissen; im Streitfall: die Beschäftigung mit theologisch-sozialen Inhalten), die Schwelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG dann überschritten, wenn diese Betätigung einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung erfährt. Dies ist beim Esra-Training angesichts des dargestellten sachlichen und zeitlichen Umfangs sogar deutlich stärker gegeben als bei einem Au-pair-Aufenthalt, der nur die zeitlichen Mindestvoraussetzungen von 10 Stunden wöchentlich erfüllt.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2010 – 4 K 361/09

  1. BFH, Urteile vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 16.04.2002 – VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 m.w.N.; vom 15.07.2003 – VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841; und vom 15.07.2003 – VIII R 75/00, BFH/NV 2004, 171[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 08.11.1972 – VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138; vom 11.10.1984 – VI R 69/83, BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91; und vom 02.07.1993 – III R 81/91, BFHE 172, 59, BStBl II 1993, 870[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138[]
  4. BFH, Urteil vom 09.06.1999 – VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27 m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Urteile vom 08.11.1972 – VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139; vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 09.06.1999 – VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27; vom 19.02.2002 – VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469 m.w.N.; und vom 24.06.2004 – III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294[]
  6. BFH, Urteile vom 09.06.1999 – VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; vom 09.06.1999 – VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 09.06.1999 – VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27; und vom 19.02.2002 – VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; BFH, Beschluss vom 31.08.2006 – III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256[]