Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt.

In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall halten die Kläger eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 €, im Streitjahr 2012 insgesamt 302, 90 €, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG).
)) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Finanzgericht folgt, müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen1. Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören – beispielhaft – die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen2. Nicht begünstigt sind Beschäftigungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft haben.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Leistungen, die die Kläger für die Versorgung und Betreuung der in ihren Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze aufbringen, haushaltsnah. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch die Kläger selbst erledigt. Haustiere, die wie die Hauskatze der Kläger, in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß nach Auffassung des Finanzgerichts auch einen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf3.
)) „In“ einem Haushalt i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Nach dem maßgeblichen räumlich-funktionalen Verständnis der Vorschrift fallen darunter Leistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen selbst, aber auch Leistungen außerhalb der Wohnung, die einen funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen aufweisen4. Die Versorgung und Betreuung der Hauskatze der Kläger hat ausschließlich in der Wohnung der Kläger stattgefunden. Damit sind die Leistungen i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG „in“ dem Haushalt der Kläger erbracht worden.
)) Darüber hinaus liegen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Tarifermäßigung vor: Ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen scheidet ersichtlich aus (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Kläger haben für die Aufwendungen Rechnungen erhalten und die Zahlungen auf ein Konto der Leistungserbringerin überwiesen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
)) Die geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG ist die Tarifermäßigung auf die Arbeitskosten beschränkt. Darunter fallen neben den Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Dienstleistung selbst auch in Rechnung gestellte Fahrtkosten5.
Die Tarifermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG beträgt somit 20% von 309, 90 €, mithin 60, 58 €.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2015 – 15 K 1779/14 E
- BFH, Urteile vom 20.03.2014 – VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880; vom 01.02.2007 – VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2012 4 K 1065/12, EFG 2013, 224 mit Anm. Pfützenreuter; Bode in FinanzgerichtM, EStG, § 35a Rn. C 4 i.V.m. B 4 ff.; Krüger in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 35a Rz. 7[↩]
- vgl. den Ausschussbericht für Wirtschaft und Arbeit vom 14.11.2002, BT-Drs. 5/91, zu Art 8 Nr. 7[↩]
- ebenso FG Münster, Urteil vom 25.02.2012 – 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674 – für die Betreuung eines Hundes; a. A. BMF, Schreiben vom 10.01.2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Anlage 1 zu Rn. 7 zum Stichwort „Tierbetreuungs, -pflege- oder –arztkosten“[↩]
- BFH, Urteile vom 20.03.2014 – VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 und – VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 49, jeweils m. w. N.; Wüllenkemper, EFG 2013, 52[↩]
- BMF, Schreiben vom 10.01.2014 – IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Anlage 1 zu Rn. 39; Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, § 35a Rn. 259; Bode in FinanzgerichtM, EStG, § 35a Rn. F 5; Erhard in Blümich, EStG, § 35a Rn. 55; Apitz in HHR, EStG, § 35a Rn. 25[↩]