Unterhaltsaufwendungen für in Italien lebende Angehörige

Durch Übergabe von Bargeld erbrachte Unterhaltszahlungen an in Italien lebende nahe Angehörige können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt werden, wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt.

Unterhaltsaufwendungen für in Italien lebende Angehörige

In dem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, insgesamt 6.000 € an Unterhalt für seine in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden Eltern aufgebracht zu haben.200 € waren durch Geldversand an eine italienische Bank transferiert worden, die weiteren Beträge von 1.800 € und 4.000 € hatte der Kläger von seinem Bankkonto abgehoben und – seiner Darstellung nach – einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm. Der Vater des Klägers war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern des Klägers nicht. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an.

Dies sah das Finanzgericht Baden-Württemberg, nachdem es den Geldboten als Zeugen vernommen hatte, anders. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sah das Finanzgericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an. Die Eltern des Klägers hätten sich auch in zumutbarem Umfang darum bemüht, ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einen Arbeitsplatz zu finden.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Zahlungen nach Italien mindert dies den Höchstbetrag nicht1.

Der Kläger war seinen Eltern im Streitjahr zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet. Diese Verpflichtung richtet sich nach inländischen Maßstäben (§ 33 a Abs.1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG). Gemäß § 1601 BGB i. V. mit § 1589 Satz 1 BGB war der Kläger seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn und soweit diese außerstande waren, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

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Nach Überzeugung des Gerichts waren die Eltern des Klägers im Streitjahr unterhaltsbedürftig. Sie waren im Streitjahr außerstande, sich selbst zu unterhalten, denn die geringen Einkünfte der Mutter aus ihrer Putztätigkeit (1.976, – €) und der einmalige Sozialhilfebetrag (150, – €) reichten nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs aus. Beide Elternteile haben auch das ihnen zumutbare Maß an Erwerbsbemühungen erfüllt und somit ihre Erwerbsobliegenheit nicht verletzt.

Das Finanzamt bezweifelt die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern zu Unrecht. Zwar kann der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfallen, wenn deren Unterhaltsbedürftigkeit nicht glaubhaft ist, weil die angegebenen Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, um den gesamten Lebensbedarf der Eltern zu decken, so dass diese noch über andere, verschwiegene Einnahmen verfügen müssen. Damit entfiele auch die Glaubwürdigkeit von Unterhaltsbescheinigungen2. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass die Eltern des Klägers von ihren geringen Einkünften und den Unterhaltsleistungen aus Deutschland im Streitjahr nicht haben leben können, wird aber nicht von den entsprechenden Feststellungen getragen.

Der Kläger hat seine Eltern zur Überzeugung des Gerichts 2011 mit mehr als 6.000 € unterstützt. Er hat seine Barübergaben in Italien von 1.800 € und 4.000 € durch Empfangsbestätigungen, Kontoauszüge über zeitnahe Abhebungen und Maut- und Tankbelege hinreichend nachgewiesen. Das Finanzamt bestreitet die Beweiskraft der Empfangsbestätigung über 1.800 €. Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft ausgeführt, dass die Korrektur des ausgewiesenen Betrages von 1.500 € auf 1.800 € dem tatsächlichen Geschehen entspricht und die Unterschrift seines Vaters erst nach der Korrektur erfolgte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, diesem Vortrag nicht zu folgen. Außerdem steht der Geldversand von 200 € durch die Vorlage der Transaktionsurkunde fest. Auch die Unterhaltsrate von 1.500 € vom 21.12 2010 ist bei der Ermittlung der im Jahre 2011 verfügbaren Zuwendungen zu berücksichtigen, weil dieser Betrag den Eltern des Klägers auch noch im Jahr 2011 zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung stand3. Hiervon ist auch das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung ausgegangen. Der vorgelegten Lebenshaltungskostenaufstellung von www.justlanded.com ist zu entnehmen, dass es nahezu unmöglich ist, eine durchschnittliche Summe für Italien anzugeben. Die aufgegliederte Tabelle der geschätzten monatlichen minimalen Lebenshaltungskosten weist für Paare erheblich höhere Unterkunftskosten aus, als sie für die Sozialwohnung der Eltern des Klägers tatsächlich anfallen. Auch die Positionen Freizeit, Transportmittel und Versicherungen fallen für die Eltern des Klägers nicht bzw. nicht im ausgewiesenen Umfang an. Auf Basis dieser Tabelle ergibt sich ein monatlicher Kostenansatz für ein sehr genügsames Leben von weniger als 500 €. Berücksichtigt man dazu die deutlich geringeren Lebenshaltungskosten im Süden Italiens, kommt man in den Bereich der vom Finanzamt für die Monate Januar bis August errechneten 377, 17 €.

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Überdies sagte der von der Klägerseite in die Sitzung gestellte Zeuge M aus, dass er den Eltern des Klägers über das Jahr verteilt ungefähr drei- bis viermal Barbeträge über jeweils zwei- bis dreihundert Euro gebracht hat. Diese Zeugenaussage ist glaubhaft, so dass sich der vom Finanzamt errechnete Betrag erhöht und der den Eltern von Januar bis August durchschnittlich zur Verfügung stehende Monatsbetrag bei nahezu 450 € lag. Herr M pendelt als Lebensmittelim- und -exporteur ständig zwischen Deutschland und seiner Heimat, dem Gebiet um Q. Er bekräftigte auf Nachfrage, das Bargeld in Deutschland vom Kläger entgegengenommen und in Briefumschlägen überbracht zu haben. Der Zeuge konnte zwar nicht mehr angeben, wann genau und in welcher konkreten Höhe dies jeweils erfolgte, insgesamt konnte er aber zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass solche Zahlungen erfolgten. Er begründete es mit dem Charakter der innerfamiliären Gefälligkeitsleistung, dass er die Geldübergaben an die Klägereltern nicht dokumentiert hat. Für sich selbst sah er kein Eigeninteresse, diese festzuhalten. Seine ausführliche Schilderung der näheren Umstände seiner Fahrten, insbesondere dass er die Geldbeträge abseits der direkten Autobahnverbindung entgegennahm, weil dort Bruder und Tochter wohnen, macht seine Aussage glaubhaft. Der Zeuge berichtete ausführlich und war zuweilen kaum zu bremsen. Er wirkte gelöst und seine Aussage erweckte nicht den Eindruck, dass sie mit dem Kläger abgestimmt war. Auf Nachfragen ergänzte er seine Ausführungen bereitwillig und umfassend. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, den Wahrheitsgehalt der Aussage in Zweifel zu ziehen. Sie ist schlüssig und in sich ohne Widersprüche. Indizien, die auf abweichende tatsächliche Umstände hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich.

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Personen im arbeitsfähigen Alter trifft eine generelle Erwerbsobliegenheit4. Nach dem im Verwandtenunterhalt geltenden Prinzip der Eigenverantwortung muss die eigene Arbeitskraft grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt werden, um den Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften. Kann allerdings eine Beschäftigung trotz ordnungsgemäßer Bemühungen nicht gefunden werden, kann Arbeitslosigkeit die Bedürftigkeit begründen5.

Bei Unterhaltsempfängern im Ausland sind Beweismittel vorzulegen, die einen objektivierten Nachweis der Erwerbsbemühungen ermöglichen. Dies kann durch eine entsprechende Bescheinigung der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde geschehen6. Die Bestätigungen des Centro per L´Impiego di Q (Arbeitsamt) vom 09.02.2012 weisen für Vater wie Mutter aus, dass beide im Jahr 2011 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen und sich regelmäßig selbst um Arbeit bemühten. Die Zweifel des Finanzamtes, ob diese Bescheinigung dem Erfordernis des objektivierten Erwerbsbemühungsnachweises genügt, teilt das Gericht nicht. Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, dass solche Erwerbsbemühungen durch entsprechende Bescheinigungen der für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständigen ausländischen Behörde nachgewiesen werden können6.

Das Finanzamt bezweifelt zu Unrecht, dass sich die Eltern des Klägers im zu fordernden Umfang um einen Arbeitsplatz bemühten. Der Umfang solcher Bemühungen orientiert sich grundsätzlich an der Zeit, die ein Erwerbstätiger für einen Beruf aufwendet7. Im Rahmen der Erwerbsobliegenheit sind nur zumutbare Anstrengungen gefordert, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Dies setzt auch voraus, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte8. Die Eltern des Klägers haben mit 56 und 58 Jahren und der Vater zudem nach bereits 1995 beginnender und seit 2001 durchgängiger Arbeitslosigkeit im Süden Italiens sehr schlechte Beschäftigungschancen, so dass von ihnen keine Erwerbsbemühungen wie von einem jungen, hochqualifizierten Arbeitssuchenden in einem günstigen Arbeitsmarkt wie dem in Deutschland gefordert werden kann.

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Bei lang anhaltender Arbeitslosigkeit kann die Erwerbsobliegenheit dazu führen, dass ein Orts- und Berufswechsel zumutbar wird9. Auch dann muss der Wechsel aber zu einer realistischen Beschäftigungschance führen. Gerade bei älteren Menschen stehen anerkennenswerte Ortsbindungen einer Obliegenheit zum Ortswechsel entgegen. Umstände wie die Nähe zu engen Verwandten und die Möglichkeiten, Besuch von vertrauten Personen zu bekommen und sich durch vertraute Ärzte behandeln lassen zu können, sind auch im Unterhaltsrecht zu beachten10. Für die Eltern des Klägers ergibt die Abwägung auch dieser Umstände, dass für sie keine Obliegenheit bestand, sich andernorts um eine Beschäftigung zu bemühen. Darüber hinaus hat der Vater des Klägers regelmäßig beim Bürgermeister, auf Baustellen und Bars nach Arbeit gefragt und war somit bemüht, auch außerhalb seines ursprünglichen Berufs in der Verwaltung einer Gebäudereinigungsfirma Arbeit zu finden. Auch die Mutter hat sich bei ihrem Arbeitgeber nach anderen Arbeitsmöglichkeiten erkundigt.

Nach § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG sind auch die Unterhaltskonkurrenzen des deutschen Rechts (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten. Die vier Geschwister des Klägers sind jedoch finanziell nicht in der Lage, zum Elternunterhalt beizutragen. Der Kläger hat die Verhältnisse seiner zwei Brüder und zwei Schwestern in Q, ihre Betätigung als Aushilfskellner bzw. Hausfrauen und die wiederkehrende Arbeitslosigkeit dargelegt. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort sind diese Darlegungen für das Gericht glaubwürdig. Auch das Finanzamt hat dem nicht widersprochen. Entsprechend dieser Verhältnisse ist das Gericht überzeugt, dass die Geschwister keinen Unterhaltsbeitrag leisten können.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Unterhaltsaufwendungen wegen § 1603 Abs. 1 BGB nur anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem noch angemessene Mittel für seinen eigenen Lebensbedarf, dem seiner Ehefrau und seiner Kinder verbleiben11. Diese sog. Opfergrenze beträgt bei Unterhaltszahlungen an nicht in Haushaltgemeinschaft Lebende 1 % je volle 500 € Nettoeinkommen. Bei dessen Berechnung werden die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von den Einkünften abgezogen, Steuererstattungen und Kindergeld hinzugerechnet. Maximal können 50 % des sich danach ergebenden Betrages (hier 27.470 €) eingesetzt werden, Ehegatten und Kinder verringern dies Maximum jeweils um weitere 5 %12. Die Zahlungen des Klägers bleiben unter der für ihn danach maßgebenden Opfergrenze von 10.988 €.

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Die Summe der nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG höchstens zu berücksichtigenden Unterhaltsbeträge vermindert sich gem. § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den Betrag von 624 € übersteigen. Die Einkünfte der miteinander verheirateten Eltern des Klägers sind zusammenzurechnen und sodann zu halbieren13. Die Mutter des Klägers hat im Streitjahr als angestellte Putzfrau Einnahmen von 1.976 € erzielt. Hiervon ist der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € abzuziehen14, so dass auf beide Ehegatten jeweils Einkünfte von 488 € entfallen. Weiterhin ist der einmalige Sozialhilfebetrag von 150 € zu berücksichtigen, da er zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt war15. Jedem Elternteil sind somit Einkünfte und Bezüge von lediglich 563 € zuzurechnen, so dass abzüglich des anrechnungsfreien Betrages von jeweils 624 € kein Saldo verbleibt, der den Höchstbetrag mindern könnte.

Der für den Abzug von Unterhaltszahlungen anzusetzende Höchstbetrag von insgesamt 16.008 € ist nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 EStG zeitanteilig zu ermäßigen, wenn und soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 33 EStG monatsbezogen nicht vorliegen. Der Kläger selbst hat im April eine Zahlung von 200 € und zuvor im Dezember 2010 eine Unterhaltszahlung von 1.500 € geleistet. Selbst wenn man diese Unterhaltszahlungen und die vom Zeugen geschilderten, aber nicht konkretisierten Zahlungen unberücksichtigt ließe und somit erstmals die Unterhaltszahlung vom August zu berücksichtigen wäre, läge der demzufolge um 7/12 auf 6.670 € zu kürzende Höchstbetrag über den geltend gemachten Unterhaltszahlungen von 6.000 €.

Die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.000 € sind somit in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger abzuziehen.

Finanzgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2015 – – 8 K 3609/1316

  1. vgl. BFH vom 07.05.2015 – VI R 34/14, juris sowie BMF, Schreiben vom 06.11.2009, BStBl I 2009, 1323[]
  2. BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 16/09, BStBl II 2011, 966[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 16/09, BStBl II 2011, 966[]
  4. BFH, Urteile vom 05.05.2010 – VI R 29/09, BStBl II 2011, 116; und vom 15.04.2015 – VI R 5/14, DStR 2015, 2280[]
  5. BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VI R 5/14, DStR 2015, 2280; BFH, Urteil vom 05.05.2010 – VI R 29/09, BStBl II 2011, 116[]
  6. BFH, Urteil vom 27.07.2011 – VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170[][]
  7. BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VI R 5/14 mit Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.04.2006 17 UF 78/06, FamRZ 2006, 1757, der einen inländischen Unterhaltsschuldner betrifft[]
  8. BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 und BGH, Urteil vom 03.Dezember 2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314, zur vergleichbaren Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Unterhaltsschuldner[]
  9. vgl. den im BFH, Urteil vom 15.04.2015 – VI R 5/14, DStR 2015, 2280 zitierten Beschluss des OLG Köln vom 23.01.1986 – 4 WF 11/86, FamRZ 1986, 499 zu einem volljährigen Kind, das längere Zeit keine Anstellung im Ausbildungsberuf gefunden hatte und von seinem Vater Unterhalt begehrte[]
  10. OLG Schleswig, Urteil vom 19.01.2009 – 15 UF 187/07, NJW-RR 2009, 1369; vgl. allgemein dazu MünchKomm-BGB/Born, § 1602 Rz. 12 und § 1603 Rz. 85[]
  11. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 28.03.2012 – VI R 31/11, BStBl II 2012, 769, und – VI R 64/08 vom 17.12 2009, BStBl II 2010, 343[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 11.12 1997 – III R 214/94, BStBl II 1998, 292 wie auch BMF, Schreiben vom 07.06.2010, BStBl I 2010, 582[]
  13. vgl. BFH, Urteile vom 19.05.2004 – III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631; und vom 15.11.1991 – III R 84/89, BStBl II 1992, 245; BFH, Beschluss vom 24.08.2011 – VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062[]
  14. Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/FGtG, § 33a EStG Rz. 98[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 26.03.2009 – VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418[]
  16. nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH – VI B 136/15[]
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