Verfassungsgemäße Altersgrenze beim Kindergeld

Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich.

Verfassungsgemäße Altersgrenze beim Kindergeld

Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden1, das Bundesverfassungsgericht hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen2. Nun bestätigte der Bundesfinanzhof nochmals diese Rechtsprechung und wies die hiergegen erhobene Kritik zurück:

Die hiergegen geäußerten Einwendungen vermögen den Bundesfinanzhof nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Kindergeld unter Berücksichtigung ausbildungsverlängernder Sachverhalte -wie Studienaufenthalte im Ausland- bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten3.

Soweit geltend gemacht wird, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verkenne die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes und habe die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 nicht berücksichtigen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in Kenntnis dieser, seiner Entscheidungen die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs5 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b BVerfGG)2.

Soweit eine neuere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Rückwirkungsverbotes geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen jüngeren Entscheidungen6 an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten hat. Zudem beruhen die Rechtssätze, dass der Gesetzgeber, soweit er künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen muss, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen sind sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, auf ständiger Rechtsprechung des BVerfG7. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweichende Auffassung geboten sein könnte.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. April 2014 – V R 62/10

  1. BFH, Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176; vgl. auch BFH, Urteile vom 11.04.2013 – III R 83/09, BFH/NV 2013, 1174; vom 28.05.2013 – XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2012 – 2 BvR 2875/10[][]
  3. vgl. BFH, Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, m.w.N.[]
  4. BVerfG, Entscheidungen vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76;, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86; vom 12.10.2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224; und vom 10.10.2012 – 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176[]
  6. BVerfG, Beschlüsse in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 Rz 60 f.; in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 Rz 49; und in BVerfGE 127, 31 Rz 66[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 Rz 42 f., m.w.N.; BFH, Beschluss vom 24.02.2014 – XI B 15/13[]