Macht ein Steuerpflichtiger im Einspruchsverfahren geltend, dass Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig, so galt bisher nach einem BMF-Schreiben vom 14. Mai 2008 (BStBl I S. 587), dass wegen dieser Frage ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht kommt.

Diese Einschätzung der Finanzverwaltung ändert sich gerade. So hat das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen Schreiben diese Anweisung nunmehr aufgehoben und es den einzelnen Bundesländern freigestellt, ob in dem jeweiligen Bundesland Einspruchsverfahren, in denen die angebliche Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen können oder nicht.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Feburar 2009 – IV A 3 – S 0625/08/10007 (2009/0057664)