Hafenarbeiter, die an verschiedenen Stellen des Hafengebiets eingesetzt werden, können nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wegen dieser Einsatzwechseltätigkeit keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei, so die niedersächsischen Finanzrichter, nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) möglich.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung nur unter der Voraussetzung anerkannt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird (Satz 2 der genannten Vorschrift) oder dass er typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfügt (Satz 3 der genannten Vorschrift). Wenn und solange sich der Arbeitnehmer hingegen an seinem – der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechenden – ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt befindet, liegt eine zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigende Auswärtstätigkeit nicht vor.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen stehen dem Hafenarbeiter für seine Tätigkeit keine Verpflegungsmehraufwandspauschalen zu. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger im Streitjahr nur in einem begrenzten und überschaubaren Teil des nördlichen Teils des Hafens von A tätig gewesen ist. Selbst wenn er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte unterhalten haben sollte, hätte er eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausgeübt, bei der ihm Verpflegungsmehraufwandspauschalen nur für die ersten drei Monate zustehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Von dieser Dreimonatsfrist werden alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden. Da der Kläger seine Tätigkeit für den Betriebsverein bereits seit 1997 ausübt, ist diese Frist im Streitfall überschritten. Der Hinweis der Kläger, der Bestand der die Beschäftigten ausleihenden Firmen sei ständigen Änderungen unterworfen und zum Teil befänden sich sogar Firmen darunter befunden, die ihren Sitz außerhalb des Hafengebiets gehabt hätten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Daraus ergibt sich nicht, dass der Kläger in den letzten drei Monaten des Jahres 2005 außerhalb desjenigen Teils des Hafengebiets eingesetzt war, in dem er während des gesamten Streitjahres tätig geworden ist.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 2008 – 4 K 1/07