Um die Kosten für eine zweite (nachfolgende) Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können, ist es nicht von Belang, dass die erste Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs darstellt: die Schulung zur Flugbegleiterin reicht hierfür aus.

So hat jetzt das Finanzgericht Köln der Klage einer Flugbegleiterin stattgegeben, die im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung absolvierte. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.
Das Finanzgericht Köln war anderer Meinung: Hiernach erfordert eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs. Ausreichend ist vielmehr, dass eine Ausbildung berufsbezogen ist und eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt. Diese Voraussetzungen sind bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handelt es sich bei der Pilotenausbildung um eine zweite Ausbildung, für die keine Abzugsbeschränkung gilt.
Eine Flugbegleiterin kann also auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 7 K 3147/08