Vorab entstandene Aufwendungen für eine wohnungsrechtsbelastete Immobilie

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat.

Vorab entstandene Aufwendungen für eine wohnungsrechtsbelastete Immobilie

In einem solchen Fall kann der Erwerber die Absicht, das erworbene, mit einem lebenslangen Wohnungsrecht belastete Wohngrundstück zu vermieten, nicht aufnehmen, solange und soweit der Wohnungsberechtigte einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts nicht zugestimmt (und insoweit -ggf. anteilig- auf sein Wohnungsrecht verzichtet) hat.

Vor diesem Hintergrund sind auch die Aufwendungen, die der Erwerber für die wohnungsrechtsbelastete Immobilie erbracht hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. September 2022 – IX B 27/22

  1. s. BFH, Urteil vom 04.06.1996 – IX R 84/94, BFH/NV 1996, 808, m.w.N.[]

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