Im Bundestag ist am 4. Juli 2015 eine Reform der Lebensversicherungen beschlossen worden. Damit sollen die aufgrund der Niedrigzinsen geplagten Lebensversicherungen gestützt werden. Das „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ (Lebensversicherungsreformgesetz, LVRG) hat für den Verbraucher insoweit Auswirkungen, als dass u.a. der Garantiezins gesenkt wird.

Mit Beginn des Jahres 2015 soll der Garantiezins bei Lebensversicherungen von 1,75 % auf 1,25 % sinken. Das gilt allerdings nur für neu geschlossene Verträge. Verbraucher, die ihren Vertrag in Kürze kündigen wollen oder deren Vertrag ausläuft, werden dagegen bei festverzinslichen Wertpapieren nicht mehr bis zur Hälfte an den Bewertungsreserven beteiligt. Damit wird sich für den Verbraucher der Abschluss einer Lebensversicherung als Vorsorge und Kapitalanlage nicht mehr besonders lohnen.
Die mangelnde Attraktivität und das Bedürfnis nach einer Vorsorge fürs Alter zwingen den Verbraucher, sich nach alternativen Möglichkeiten umzusehen. Eine lohnenswerte Alternative zur Vermögenssicherung kann der Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie sein. Sowohl zur Eigennutzung und Anlage für die Altersvorsorge als auch zur Vermietung locken denkmalgeschützte Immobilien mit nicht zu unterschätzenden Steuervorteilen:
Wer sich dazu entschlossen hat, in eine Denkmalschutz-Immobilie zu investieren, hat einer der sichersten Anlageformen den Vorzug gegeben. Vom Staat wird der Erwerb und Erhalt eines Denkmals steuerlich gefördert. So können die Kosten für Sanierungsmaßnahmen des Gebäudes durch dessen Charakterisierung als Denkmal von der Steuer als Abschreibung für Abnutzung (AfA) abgesetzt werden. Die Höhe der Abschreibung hängt davon ab, ob der Käufer das Gebäude selbst bewohnt oder als Kapitalanlage erworben hat. Wird die Immobilie selbst genutzt, sind über einen Zeitraum von 10 Jahren 90 % der Sanierungsausgaben bei der Einkommenssteuer abzusetzen. Dagegen liegt die Abschreibungsmöglichkeit (über einen Zeitraum von 12 Jahren) bei einem Kapitalanleger bei 100 %.
Vorraussetzung für die steuerliche Förderung einer Denkmalsanierung ist zuerst einmal die behördliche Anerkennung der Immobilie als Denkmal. Steht beispielsweise nicht das gesamte Gebäude, sondern lediglich ein bestimmter Teil (wie z.B. die Fassade) unter Denkmalschutz, könnn auch nur die Sanierungskosten, die für diesen Teil aufgewandt worden sind, von der Steuer abgesetzt werden. Außerdem ist zu beachten, dass die vorgenommenen Maßnahmen den Richtlinien des Denkmalschutzes entsprechen, da ansonsten der Denkmalstatus wegfallen kann – und damit auch keine Steuervorteile in Anspruch genommen werden können.
Darüber hinaus muss der Erwerber einer denkmalgeschützten Immobilie vor Beginn der Sanierungsarbeiten nicht nur die baurechtliche Genehmigung sondern auch die erforderliche steuerliche Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Die steuerlich geltend zu machenden Sanierungskosten vermindern sich, wenn die denkmalgeschützte Immobilie nicht vor Beginn der Arbeiten, sondern später erworben worden ist. Berücksichtigt der Käufer einer derartigen Immobilie diese Besonderheiten, stellt diese Investition eine lohnenswerte Wertanlage dar.