Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Krankenversicherungsverträgen

Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann –vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen– nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt.

Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Krankenversicherungsverträgen

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann -vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen- nur derjenige Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt1.

Diese Voraussetzungen erfüllte im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall allein der Vater, nicht aber die hier klagende Mutter:

Gesetzliche Sonderregelungen, aus denen ein anderes Ergebnis folgen könnte, existierten im Streitjahr 2017 nicht. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2017 geltenden Fassung (EStG a.F.) beschränkte sich auf „eigene Beiträge … eines Kindes“, also auf vom Kind selbst gesetzlich oder vertraglich geschuldete Versicherungsbeiträge. Vorliegend war aber nicht der Sohn, sondern allein dessen Vater Schuldner der Krankenversicherungsbeiträge. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12.12.20192 war im Streitjahr noch nicht anwendbar.

Das Finanzamt darf einen hiernach den bei der Einkommensteuerveranlagung der Mutter materiell-rechtlich fehlerhaft erfolgten Abzug der vom Vater gezahlten Krankenversicherungsbeiträge nach § 175b Abs. 1 AO korrigieren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. September 2021 – X R 5/21

  1. BFH, Urteile vom 19.04.1989 – X R 2/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683; vom 19.04.1989 – X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862; und vom 08.03.1995 – X R 80/91, BFHE 177, 375, BStBl II 1995, 637; ebenso BMF, Schreiben vom 24.05.2017, BStBl I 2017, 820, Rz 81[]
  2. BGBl I 2019, 2451[]
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