Wandelanleihen des zukünftigen Arbeitgebers

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens ist ein geldwerter Vorteil, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb verwirklicht1.

Wandelanleihen des zukünftigen Arbeitgebers

Die Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn sich andere Ursachen für die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Auch die Zuwendung durch einen Dritten kann Arbeitslohn sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers ist, die er im Hinblick auf ein Dienstverhältnis erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Der Arbeitnehmer muss den gewährten Vorteil des Dritten wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber ansehen können2.

Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird3. Als derartige Sonderrechtsbeziehungen kommen insbesondere entgeltlich auf Zeit übertragene Sachen oder Rechte in Betracht. Dazu gehören neben direkten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers auch Darlehen der Arbeitnehmer. Der Veräußerungsgewinn einer solchen Kapitalbeteiligung führt jedenfalls nicht allein deswegen zu Arbeitslohn, weil der Beteiligte oder der Darlehnsgeber Arbeitnehmer des Unternehmens war und der Abschluss der Verträge auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war4.

Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu entscheiden5.

Allerdings sind in diese tatrichterliche Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Einzelne Gesichtspunkte, die für die Frage, ob der Vorteil für das Dienstverhältnis oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung gewährt wurde, wesentlich sind, hat der Bundesfinanzhof in früheren Urteilen6 herausgearbeitet. Jeder dieser Aspekte hat für sich betrachtet nur indizielle Wirkung. Gleichwohl müssen alle –entsprechend ihrer Bedeutung– in die Gesamtwürdigung einfließen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Mai 2010 – VI R 12/08

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 23.06.2005 – VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770[]
  2. BFH, Urteile vom 19.06.2008 – VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 05.07.1996 – VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; und vom 20.11.2008 – VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382[]
  3. BFH, Urteile vom 22.03.1985 – VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 17.06.2009 – VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69; vom 01.02.2007 – VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, jeweils m.w.N.; Schneider, DB 2006, Beilage Nr. 6, 51 ff.[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; und in BFH/NV 2007, 898[]
  6. BFH, Urteile vom 23.06.2005 – VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 23.06.2005 – VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69[]