Werbungskosten eines Pfarrers für eine Pilgerwallfahrt

Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Werbungskosten eines Pfarrers für eine Pilgerwallfahrt

Nimmt ein Pfarrer an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien teil, kann der Umstand, dass er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist, die berufliche Veranlassung maßgeblich indizieren.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind1. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden2.

Auch Aufwendungen für Reisen, die der beruflichen Fortbildung dienen, sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der uneingeschränkte Abzug der Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ist eine Bildungsreise gemischt veranlasst, ist nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 21. September 20093 aufgestellt hat, (nur) der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen4.

Hinsichtlich der Romreise ist Folgendes zu beachten:
Der Kläger hat im bisherigen Verfahren wiederholt vorgetragen, dass es zu seinen dienstlichen Aufgaben gehöre, Pilgerwallfahrten von Pfarrangehörigen seelsorgerisch zu begleiten. Das Finanzgericht hat dem allerdings keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und zur Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger die Pilger seelsorgerisch begleitet und betreut hat, keine Feststellungen getroffen. Der Bundesfinanzhof sieht sich daher nicht in der Lage, den erwähnten Vortrag des Klägers als i.S. von § 118 Abs. 2 FGO festgestellt zu werten. Sollte sich im zweiten Rechtsgang der Vortrag des Klägers bestätigen, wird das Finanzgericht von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise ausgehen können. Denn wie dargestellt führen Aufwendungen für eine Reise u.a. dann in voller Höhe zu Werbungskosten, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Der Senat hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Teilnahme an einer Gruppenreise beispielsweise angenommen, wenn die Organisation und Durchführung dieser Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist5. Entsprechendes gilt für einen Lehrer, der mit seiner Schulklasse eine von der zuständigen Stelle genehmigte Klassenfahrt unternimmt. Dabei steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass die Klassenfahrt –wie auch die übrige Schulausbildung– der Erweiterung des Allgemeinwissens dient6. Gehört zum Aufgabenbereich eines Pfarrers auch die geistliche Betreuung von pfarrangehörigen Pilgern auf ihrer Reise und begleitet er diese nach Einholung einer entsprechenden dienstrechtlichen Genehmigung, ist die Situation mit der eines Lehrers vergleichbar. Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt ist nicht anders zu bewerten als seine sonstige geistliche Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei.

Bezüglich der Jordanienreise ist Folgendes zu berücksichtigen:
Für eine Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs7 die in seinem Beschluss vom 27. November 1978 (8BFH, Beschluss vom 27.11.1978 – GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213)) entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich fort. Für eine berufliche Veranlassung ist daher neben einer fachlichen Organisation vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist. Kommt der Steuerpflichtige mit seiner Teilnahme einer Dienstpflicht nach, indiziert dies in besonderer Weise den beruflichen Veranlassungszusammenhang. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Steuerpflichtige die rechtliche oder praktische Möglichkeit gehabt hätte, sich der Teilnahme an der konkreten Reise zu entziehen8. Im Streitfall hat der Kläger die Jordanienreise zwar als eine Pflichtveranstaltung bezeichnet, das Finanzgericht hat jedoch auch insoweit von einer Feststellung abgesehen. Einer (ausschließlich) beruflichen Veranlassung steht im Übrigen nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können9. Die berufliche Veranlassung kann auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind10.

Kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass nicht nur berufliche, sondern auch nennenswerte private Gründe den Kläger bewogen haben, an der jeweiligen Reise teilzunehmen und die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien abgrenzbar sind11.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2010 – VI R 42/09

  1. BFH, Urteil vom 17.12.2002 – VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407[]
  2. BFH, Urteil vom 01.02.2007 – VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672[]
  4. siehe auch BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687[]
  5. BFH, Entscheidungen vom 29.11.2006 – VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681, m.w.N.; vom 27.08.2002 – VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369[]
  6. BFH, vom 07.02.1992 – VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531[]
  7. BFH, Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531[]
  9. BFH, Entscheidungen vom 17.07.1992 – VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; und vom 28.08.2008 – VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108[]
  10. BFH, Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH, Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687[]
  11. BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687[]