Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers – als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Das gilt auch für die Prozesskosten eines Betrugsopfers.

Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers – als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.06.20151 entschieden, unter welchen Voraussetzungen Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Mit Urteil vom 19.05.19952 hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass vergebliche Zahlungen für den Erwerb eines Grundstücks und für die Erstellung eines selbst zu nutzenden Einfamilienhauses (Maklerkosten, Werklohnvorauszahlungen), zu denen der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner veranlasst worden ist und für die er nach dem Scheitern der Verträge keine realisierbaren Ersatzansprüche erworben hat, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Dies hat der Bundesfinanzhof damit begründet, wesentliche Ursache, die zu dem entstandenen Schaden geführt habe, sei der freiwillige Abschluss der von den Steuerpflichtigen eingegangenen Verträge. Diese seien weder gezwungen gewesen, überhaupt ein Reihenhaus zu erwerben, noch habe die Notwendigkeit bestanden, diese konkreten -wegen der Unausgewogenheit des Risikos- für sie nachteiligen Verträge abzuschließen.

Damit ist geklärt, dass auch im Falle von Steuerpflichtigen, die sich als Opfer eines betrügerischen Verhaltens ihrer Vertragspartner auf eine bestimmte (vertragliche) Gestaltung einlassen, der Vertragsabschluss (die gewählte Gestaltung) das maßgebende Ereignis darstellt. Die Kosten eines zur Schadensbeseitigung oder -minderung geführten Zivilprozesses sind auch bei Betrugsopfern mithin nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt3.

Weiterlesen:
Scheidungsfolgekosten - und ihr Abzug als außergewöhnliche Belastung

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. April 2016 – VI B 120/15

  1. BFH, Urteil vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800[]
  2. BFH, Urteil vom 19.05.1995 – III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774[]
  3. vgl. hierzu BFH, Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, Rz 17 ff.[]