Werden Ehegatten zusammen veranlagt, kann ie Steuerschuld, die sie als Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 AO trifft, ihnen gegenüber in einem zusammengefassten Bescheid nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AO geltend gemacht werden. Dieser bzw. auch Änderungsbescheide können nach dem Tod eines der Ehegatten gegenüber dem überlebenden Ehegatten und dem Erben des verstorbenen Ehegatten erlassen werden.

Da ein in Form des § 155 Abs. 3 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte enthält, die (weiterhin) ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können1, genügt es den Bestimmtheitsanforderungen der §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn der Bescheid, der an den überlebenden Ehegatten gerichtet ist, auch an ihn adressiert ist.
Es ist unerheblich, soweit die Steuerfestsetzung des überlebenden Ehegatten betroffen ist, ob der andere Ehegatte, dessen Name ebenfalls verwendet wird, noch lebt oder nicht2.
Ohne Bedeutung für die Steuerfestsetzung gegenüber der überlebenden Ehefrau ist dann auch, ob der gegen den verstorbenen Ehegatten gerichtete Änderungsbescheid wirksam bekanntgegeben wurde oder gar als nichtig anzusehen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. März 2015 – X B 39/14