Durch Zuschlagsbeschluss (Anschaffung) und Wiederversteigerung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG (Veräußerung) wird der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Der Veräußerungserlös entspricht dem Bargebot (ohne Bargebotszinsen) des Erstehers in der Wiederversteigerung.
Die Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB). Das gilt auch für die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG1.
Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück im Wege des Zuschlags gemäß § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat. Das gilt auch dann, wenn er -wie im Streitfall- das Bargebot (zunächst) nicht entrichtet.
Es begegnet dabei für den Bundesfinanzhof keinen Bedenken, wenn die auf das Bargebot zu entrichtenden Zinsen nicht den Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden.
Soweit demgegenüber vertreten wird, Anschaffungskosten seien Steuerpflichtigen in Höhe der „Schuldübernahmen“ entstanden, die in der zweiten, gegen ihn als Schuldner betriebenen Zwangsversteigerung berücksichtigt worden sind, wird verkannt, dass diese Aufwendungen nicht geleistet werden, um den Vermögensgegenstand zu erwerben. Der Erwerb ist mit dem Zuschlag im ersten Versteigerungsverfahren abgeschlossen. Als Anschaffungskosten kommen deshalb nur Aufwendungen aus diesem Verfahren in Betracht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – IX B 101/15
- z.B. BFH, Urteil vom 11.01.2005 – IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477[↩]