Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2008 rückt näher: Für alle Bürger, die ihre Einkommensteuererklärung 2008 selbst erstellen und die verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben, läuft die Frist hierzu Ende Mai 2009 ab.
Diese Frist gilt nur, wenn Sie zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet sind. Grundsätzlich müssen alle Personen mit steuerpflichtigen Einkünften eine Steuererklärung abgeben. Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer generell mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten und sie müssen nur in bestimmten Fällen eine Erklärung abgeben. Eine Erklärungspflicht für Arbeitnehmer besteht beispielsweise dann, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschafts- oder Elterngeld) von mehr als 410 € (im Jahr!) erhalten hat, wenn gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde oder wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind und einer der beiden Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.

Alle, die zwar zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, sich hierfür aber der Hilfe eines Steuerberaters, Rechtsanwalts bedienen, können sich (oder ihrem Berater) noch etwas Zeit lassen, für sie gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2009.
Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, dies aber freiwillig tun, können sich vier Jahre Zeit lassen; für die Steuererklärung 2008 also noch bis zum 31.12.2012. Diese sogenannte Antragsveranlagung lohnt sich für alle Arbeitnehmer, die mit einer Erstattung vom Finanzamt rechnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nur zeitweise ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, wenn die Höhe des monatlichen Einkommens geschwankt hat oder wenn hohe Werbungskosten abgerechnet werden können. Dies gilt etwa bei längeren Fahrten zur Arbeit, den für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können Pendler – nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – schließlich wieder 0,30 € je Entfernungskilometer geltend machen.
Eine Antragsveranlagung kommt daneben aber auch für Sparer in Betracht, wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer Zinsabschlagsteuer angerechnet bzw. erstattet werden soll.