Die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) betrifft die Einkommensteuerfestsetzung; hierüber ist deshalb nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden1.

Insoweit ist unerheblich, ob der Insolvenzverwalter die dem Insolvenzschuldner zugerechneten Gewinnanteile zur Masse ziehen konnte. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs2 kommt es hierauf (nicht mehr) an3.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juni 2016 – X R 26/14