Einstweiliger Rechtsschutz bei angekündigtem Kontoauszugs-Vorlageverlangen an eine Bank

Gegen die beabsichtigte Anforderung von Kontoauszügen bei einer Bank muss der Kontoinhaber einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich durch einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, nicht durch eine einstweilige Anordnung i.S. des § 114 FGO suchen.

Einstweiliger Rechtsschutz bei  angekündigtem Kontoauszugs-Vorlageverlangen an eine Bank

Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften des § 114 Abs. 1 bis 3 FGO nicht für die Fälle des § 69 FGO, d.h. der Antrag auf einstweilige Anordnung ist subsidiär gegenüber dem Antrag nach § 69 FGO.

Im Streitfall könnte der Antragsteller effektiv einstweiligen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO erreichen.

Die Anforderung von Kontoauszügen bei der Bank wäre ein Verwaltungsakt auf der Rechtsgrundlage des § 97 AO1. Gegen diesen Verwaltungsakt kann auch der Antragsteller Einspruch einlegen2. Auch die Rechtsprechung geht davon aus3. Denn eine Beschwer i.S. des § 350 AO bzw. eine „Rechtsverletzung“ i.S. des § 40 Abs. 2 FGO kann nicht immer nur der Adressat des Verwaltungsakts, sondern unter Umständen auch ein von dem Verwaltungsakt materiell beschwerter Dritter geltend machen4. Eine solche materielle Beschwer des Antragstellers wäre im Streitfall bei einer Anforderung der streitigen Kontoauszüge gegeben, weil der Antragsgegner dadurch Kenntnis von grundsätzlich zur Privatsphäre des Antragstellers gehörenden Umständen erlangen würde.

Da die Anforderung von Unterlagen mit Hilfe von Zwangsgeld (§§ 328, 329 AO) durchgesetzt werden kann, handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakte, gegen den einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) erlangt werden kann5.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt im Streitfall auch einen effektiven Rechtsschutz. Zwar erhält der Kontoinhaber nicht denknotwendig Kenntnis davon, wenn die Finanzbehörde bei seinem Kreditinstitut Kontoauszüge anfordert. Nachdem aber im hier entschiedenen Streitfall das Finanzamt die Beteiligten jeweils über die beabsichtigten Schritte unterrichtet hat, ist nicht zu befürchten, dass das Finanzamt nunmehr, ohne den Steuerpflichtigen in Kenntnis zu setzen, die Kontoauszüge anfordern werde. Jedenfalls ist der Steuerpflichtige in der Lage sowohl seine Bank als auch den Prüfer zu bitten, ihn umgehend von einer Anforderung der Kontoauszüge zu unterrichten. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass weder die Bank noch der Prüfer einer solchen Bitte nachkommen würde.

Der Steuerpflichtige hat allein durch die Anforderung der Kontoauszüge keine Beeinträchtigung seiner schützenswerten Rechtsgüter zu erwarten. Insbesondere folgt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht der Ansicht, allein der Umstand, dass bei der Bank eine Anforderung auf Übersendung von Kontoauszügen eingehe, beeinträchtigte die Reputation des Steuerpflichtigen bei seiner Bank. Denn die Anforderung würde nicht auf strafprozessuale Rechtsgrundlagen, sondern auf die von strafrechtlichen Implikationen freie Rechtsgrundlage des § 97 AO gestützt und nicht von einer Steuerfahndungsstelle, sondern von einer Betriebsprüfungsstelle gestellt. Dass eine Betriebsprüfungsstelle Ermittlungen bei einem Bankkunden vornimmt, ist für eine in wirtschaftlichen Dingen erfahrene Stelle wie eine Bank kein Anlass, an der Rechtschaffenheit und Seriosität ihres Kunden zu zweifeln.

Jedenfalls gehen mit der angegriffenen Maßnahme des Finanzamtes keine unmittelbaren Beeinträchtigungen einher wie bei einer Spontanauskunft an eine ausländische Steuerbehörde6 oder bei einschneidenden, nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Belastungen7.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 7 V 7076/11

  1. Seer in Tipke/Kruse, AO, § 97 Tz 14[]
  2. vgl. Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 97 Rz 57, § 93 Rz 100[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 16.02.2009, BFH/NV 2009, 1128[]
  4. BFH, Urteil vom 06.11.2002 – V R 57/01, BFH/NV 2003, 827[]
  5. FG Hamburg, Beschluss vom 21.12.1998 – VI 170/98; vgl. auch BFH, Beschluss vom 21.10.2003 – VII B 85/03, BFHE 203, 257, BStBl II 2004, 36; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 97 Tz 17; § 93 Tz 34[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 17.09.2007 – I B 30/07, BFH/NV 2008, 51[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 10.09.1991 – VII B 208/90, BFH/NV 1992, 398[]