Termingeschäfte einer Personengesellschaft – und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

Termingeschäfte einer Personengesellschaft – und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gelten für Verluste aus den dort bestimmten Termingeschäften die Sätze 1 und 2 der Vorschrift entsprechend. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG dürfen die betreffenden Verluste auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. 

Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangehenden und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus den Termingeschäften erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 1 EStG). § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass § 10d Abs. 4 EStG entsprechend gilt. Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft geht es insoweit darum, ob und inwieweit er als Steuersubjekt der Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften, die er aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft erzielt hat, bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer nutzen kann1. Deshalb ist im Fall von Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene dieser Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen und damit vom jeweiligen Veranlagungsfinanzamt zu treffen2.

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Lediglich die Feststellung, ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen, ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und damit auf der Ebene der Gesellschaft zu treffen3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Februar 2023 – IV R 34/19

  1. vgl. BFH, Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 13[]
  2. vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8[]

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