Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO).

Hierdurch soll verhindert werden, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern (hier: Körperschaftsteuer 2012) noch nicht verjährt sind1.
Das setzt voraus, dass eine entsprechende Feststellung möglich ist. Das Finanzgericht ist insoweit unzutreffend davon ausgegangen, dies sei deshalb nicht der Fall, weil in den Jahren 2007 bis 2010 die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht vorlagen. Eine solche konkrete Betrachtungsweise2 lässt sich mit dem Wortlaut und dem Telos des § 27 KStG indessen nicht vereinbaren3. Hiernach kommt es nicht auf die tatsächliche Leistungsgewährung entsprechend den vorgenannten Einkunftstatbeständen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen, sondern -entsprechend der konjunktivischen Wortfassung („können“)- lediglich darauf an, ob die persönlichen Voraussetzungen dieser Tatbestände erfüllt sind (sachlich-abstrakte Betrachtung).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. September 2020 – I R 12/17
- BFH, Urteil vom 23.09.1999 – IV R 56/98, BFHE 189, 351[↩]
- ebenso FG Baden-Württemberg vom 16.03.2006 – 6 K 177/03, EFG 2006, 1008; Blümich/Oellerich, § 27 KStG Rz 75c; Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 259; wohl auch Bundesministerium der Finanzen vom 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rz 46 i.V.m. Rz 43[↩]
- zutreffend FG Köln vom 14.01.2010 – 13 K 3157/05, EFG 2010, 1066; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 27 Rz 197; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 145; Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 27 Rz 129; Schober, EFG 2017, 692[↩]