Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides bei Organschaften

§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides.

Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides bei Organschaften

Gemäß § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG 1999 ist der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst (§ 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG 1999).

Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i.S. des § 14, § 17 oder § 18 KStG 1999, so gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers. Trotz dieser Betriebsstättenfiktion bilden Organgesellschaft und Organträger jedoch kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie)1. Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird2. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.

Obwohl hiernach die Gewerbeerträge für die Organgesellschaft einerseits und den Organträger andererseits getrennt ermittelt werden und erst danach in einem –einheitlichen– Gewerbeertrag des Organträgers aufgehen, ermöglicht § 35b GewStG 1999 auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide, sofern die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Der dem Gewerbesteuermessbescheid zu Grunde liegende Gewerbeertrag umfasst zum einen den originären Gewerbeertrag des Organträgers, zum anderen den der Organgesellschaft. Der Gewinn der Organgesellschaft ist daher als unselbständige Besteuerungsgrundlage im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten. Ändert sich der Gewinn der Organgesellschaft, wirkt sich dies in gleicher Weise auf den Gewerbeertrag des Organträgers aus wie eine entsprechende Änderung seines eigenen Gewinns. Das Gesetz, das für Organschaftsfälle keine gesonderte Regelung trifft, spricht nur davon, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die Änderung der Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerfestsetzungen „berührt“ sein muss. Es fordert jedoch nicht, dass die Gewinnänderung den nämlichen Gewerbebetrieb betrifft, sondern verlangt nur, dass eine Gewinnänderung den Gewerbeertrag beeinflusst hat. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn sich der Gewinn der Organgesellschaft ändert.

Ebenso gebietet der Zweck der Vorschrift, Gewinnänderungen bei der Organgesellschaft in den Anwendungsbereich des § 35b GewStG 1999 einzubeziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung. Sie bezweckt die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben materiell-rechtlichen Einwendungen erhebt3. Zu einer solchen Verdoppelung von Rechtsbehelfen käme es jedoch auch dann, wenn in Organschaftsfällen, in denen bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer um die Höhe des Gewinns der Organgesellschaft gestritten wird, stets mit denselben Einwendungen der Gewerbesteuermessbescheid angegriffen werden müsste.

Ob § 35b GewStG 1999 eine Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide auch dann ermöglicht, wenn zwar gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich eine Organschaft vorlag, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Oktober 2009 – I R 29/09

  1. siehe zur insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: BFH, Urteile vom 04.06.2003 – I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244, m.w.N.; vom 14.01.2009 – I R 47/08, BFHE 224, 126[]
  2. BFH, Urteile vom 27.06.1990 – I R 183/85, BFHE 161, 157, BStBl II 1990, 916; in BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244[]
  3. BFH, Urteil vom 23.06.2004 – X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901[]