Die Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen Personengesellschaft an einen einzigen Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung steht einer Betriebsveräußerung gleich; der Veräußerungsgewinn unterliegt gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG in seiner ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung der Gewerbesteuer.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. April 2009 – 12 K 45/03











