Die grundbesitzverwaltende Personengesellschaft – und der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.

Die grundbesitzverwaltende Personengesellschaft – und der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist mit ihrer Vermietungstätigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig. Dabei steht ihr als grundstücksverwaltender Personengesellschaft gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung zu.

Die GmbH & Co KG st eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wenn sie keine originär gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ausübt. Im Grundsatz unterliegt sie daher mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit der Gewerbesteuer1.

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach § 2 Abs. 1 GewStG mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit2. Dies gilt auch für eine gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Personengesellschaft; sie ist mit Beginn ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich -wie bei originär gewerblich tätigen Personengesellschaften- nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann als Indiz auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Letztlich maßgeblich ist auch bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit3. Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher zum Beispiel mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig werden4.

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In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die GmbH & Co. KG danach sachlich gewerbesteuerpflichtig. Unternehmensgegenstand der GmbH & Co. KG ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere des denkmalgeschützten Areals A. Dem folgend hat die GmbH & Co. KG das vorbezeichnete Areal bereits im November 2010 im Rahmen eines Gewerberaummietvertrags an die Mieterin vermietet. Mit Abschluss dieses Mietvertrags hat die GmbH & Co. KG mit ihrer werbenden Tätigkeit (Vermietungstätigkeit) begonnen. Nicht maßgeblich ist, ob das Mietobjekt bereits zur Nutzung übergeben und der Mietzinsanspruch bereits entstanden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn -wie im Streitfall- ein nicht standardisiertes Mietobjekt nach Abschluss des Mietvertrags vor dessen Übergabe durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 2023 – IV R 33/19

  1. BFH, Urteil vom 20.11.2003 – IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter I. 1.[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 01.09.2022 – IV R 13/20, BFHE 277, 423, Rz 22 f., m.w.N.[]
  3. BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30[]
  4. z.B. BFH, Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.[]