Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG sind bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind.

Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten hierbei entsprechend. Hiernach wird der Gewerbesteuermessbescheid für ein Jahr wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12. desselben Jahres (Folgebescheid) behandelt1.

Die Regelungen in § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO bewirken jedoch nicht, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig2. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 2023 – IV R 33/19

  1. z.B. BFH, Urteil vom 17.03.2021 – IV R 7/20, Rz 15, 17[]
  2. BFH, Urteil vom 27.06.2018 – I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz 20, m.w.N.[]
  3. z.B. BFH, Urteil vom 17.03.2021 – IV R 7/20, Rz 17, m.w.N.[]
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