Der für Zwecke der Gewerbesteuer festgestellte Gewerbeverlust nach § 10a GewStG kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster im Fall der Betriebsübernahme durch ein anderes Unternehmen von diesem steuermindernd in Abzug gebracht werden, sofern das geschäftliche Betätigungsfeld des verlusterzielenden Unternehmens im aufnehmenden Betrieb gewahrt bleibt.

In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger Inhaber eines Elektrobetriebs und faktischer Mehrheitsgesellschafter einer im Leuchtenhandel tätigen GbR. Beide Geschäftsbetriebe ergänzten sich. Im Jahr 2005 schied der bisherige Mitgesellschafter aus der GbR aus. Der Kläger führte den Geschäftsbetrieb der GbR unter Beibehaltung deren bisheriger Tätigkeit bis Ende des Jahres 2005 im Rahmen seines bisherigen Elektrobetriebs fort. Das Finanzamt lehnte den begehrten Abzug des für die GbR zum 31. Dezember 2004 festgestellten Gewerbeverlusts (§ 10a GewStG) mangels Unternehmeridentität ab.
Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Finanzgericht Münster Erfolg. Das Finanzgericht hielt die für den Abzug des Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität insoweit für gewahrt, als der Kläger kapitalmäßig an der verlustträchtigen GbR beteiligt gewesen war. Für das Merkmal der Unternehmensidentität sei nicht erforderlich, dass der aufgenommene und der aufnehmende Betrieb identisch seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Identität des bisherigen – verlusterzielenden – Betriebs innerhalb der Gesamttätigkeit des aufnehmenden Betriebs erhalten bleibe. Im Streitfall sei die Betätigung der bisherigen GbR im Rahmen des Einzelunternehmens des Klägers organisatorisch, sachlich, räumlich und personell unverändert fortgeführt worden.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. September 2009 – 4 K 2374/07 F