Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus Gewerbesteuerhaftung

Der im Ver­fah­ren nach §§ 179 ff. InsO iso­liert aus­zu­tra­gen­de Fest­stel­lungs­streit um die recht­li­che Ein­ord­nung einer zur In­sol­venz­ta­bel­le an­ge­mel­de­ten For­de­rung auf Ge­wer­be­steu­er­haf­tung (§ 69 AO) als For­de­rung aus vor­sätz­lich be­gan­ge­ner un­er­laub­ter Hand­lung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO ist im Zi­vil­rechts­weg zu füh­ren1.

Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus Gewerbesteuerhaftung

In dem vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt die Klä­ge­rin die Fest­stel­lung, dass es sich bei der im In­sol­venz­ver­fah­ren an­ge­mel­de­ten Haf­tungs­schuld um eine Ver­bind­lich­keit des Be­klag­ten, dem Geschäftsfüher einer ebenfalls insolventen GmbH, aus einer vor­sätz­lich be­gan­ge­nen un­er­laub­ten Hand­lung gem. § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB han­delt mit dem Ziel, die­sen Zah­lungs­an­spruch von der Rest­schuld­be­frei­ung nach § 302 Nr. 1 InsO aus­zu­neh­men. Das Bundesverwaltungsgericht sah für diesen Rechtsstreit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als eröffnet:

Die Art einer Streitigkeit – öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich – bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird2. Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt3. Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind4.

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Danach liegt hier eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor. Denn die Frage, ob derjenige schadensersatzpflichtig ist, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt (§ 826 BGB), ist in gleicher Weise nach Maßgabe des Zivilrechts zu beurteilen wie die Frage, ob derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin, wie sie in der Beschwerdebegründung hervorhebt, keinen Zahlungsanspruch aus unerlaubter Handlung erheben, sondern – wie in § 302 Nr. 1 InsO vorgesehen – den deliktischen Rechtsgrund ihres mit Haftungsbescheid festgesetzten und zur Insolvenztabelle angemeldeten steuerrechtlichen Haftungsanspruchs aus § 69 AO geltend machen will. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs5 an, wonach der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zivilrechtlicher Natur und daher vor den Zivilgerichten zu führen ist. Denn die für die Feststellung einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO maßgeblichen Bestimmungen (§ 823 Abs. 1, § 826 BGB) sind zivilrechtlicher Art und berühren das öffentlich-rechtlich geprägte Grundverhältnis der Beteiligten zueinander nicht6.

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Unerheblich ist für die Bestimmung des Rechtswegs, ob die Regelungen des öffentlichen Rechts über den Haftungsanspruch (§ 69 AO) die ergänzende Anwendung der §§ 823 ff. BGB zulassen7. Ob Gründe des öffentlichen Rechts den deliktischen Anspruch ausschließen, ist eine Vorfrage, die die Qualifizierung des Rechtsstreits als zivilrechtlich nicht berührt8. Gleiches gilt für die Frage, ob der Verstoß gegen steuerrechtliche Pflichten, insbesondere die Steuerhinterziehung, überhaupt in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB fällt9.

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs kann für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht daraus hergeleitet werden, dass mit der Rechtsgrundfeststellungsklage eine Auseinandersetzung vorweggenommen wird, die sonst im Rahmen der Vollstreckung stattzufinden hätte und ihrerseits im Verwaltungsrechtsweg auszutragen wäre. Der Umstand, dass die deliktische Qualität der geltend gemachten Verbindlichkeit in einem anderen Rechtsbehelfsverfahren den Charakter einer zivilrechtlichen Vorfrage haben könnte, ändert nichts daran, dass sie in der hier gegebenen Konstellation die Natur des Rechtsverhältnisses und damit den Rechtsweg bestimmt.

Die Zuordnung zum öffentlichen Recht folgt auch nicht aus § 185 Satz 1 InsO. Danach ist die Feststellung einer Forderung, wenn für sie der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Unter diese Sondervorschrift fällt die Feststellung der Delikteigenschaft einer Forderung nicht. Zwar ist die Verwaltungsbehörde nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO berechtigt, einen im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend gemachten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt festzustellen. Das Steuerschuldverhältnis betrifft nach § 37 AO den Steueranspruch, den Steuervergütungsanspruch, den Haftungsanspruch, den Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, den Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Steuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Die Befugnis zum Erlass des Verwaltungsaktes beschränkt sich aber auf die Anspruchsfeststellung als solche; die Feststellung des (auch) deliktischen Rechtsgrundes eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis wird von § 251 Abs. 3 AO nicht gedeckt10.

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Zu einer anderen Entscheidung veranlasst auch nicht die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung der Insolvenzordnung vom 28.03.200111. Dort ist das Gläubigerprivileg bei Vorliegen des Schuldgrunds der unerlaubten Handlung nur verfahrenstechnisch mit der Behandlung eines Konkursvorrechts nach altem Recht verglichen worden. Der Gläubiger sowohl der Insolvenzordnung wie auch der Konkursordnung nach altem Recht sollte ein beanspruchtes Vorrecht unter Angabe der Tatsachen, auf die sich gestützt wird, mit anmelden müssen, um bei der Feststellung der Forderung berücksichtigt zu werden. Eine Aussage zum Rechtsweg im Falle eines Streits um die Feststellung der unerlaubten Handlung lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen12.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2013 – 9 B 37.12

  1. im An­schluss an BGH, Be­schluss vom 02.12.2010 – IX ZB 271/09, WM 2011, 142[]
  2. GmS-OBG, Beschluss vom 04.06.1974 – GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; BVerwG, Urteile vom 06.11.1986 – 3 C 72.84, BVerwGE 75, 109, 112; und vom 19.05.1994 – 5 C 33.91, BVerwGE 96, 71, 73 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschlüsse vom 30.05.2006 – 3 B 78.05, NJW 2006, 2568; und vom 02.05.2007 – 6 B 10.07, BVerwGE 129, 9 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 298, jeweils Rn. 4; BGH, Beschluss vom 07.12.1999 – XI ZB 7/99, NJW 2000, 1042[]
  3. GmsS-OBG, Beschlüsse vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 314; und vom 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 a.a.O.[]
  4. BGH, Urteile vom 10.01.1984 – VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 252; und vom 23.02.1988 – VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257[]
  5. BGH, Beschluss vom 02.12.2010 – IX ZB 271/09, WM 2011, 142[]
  6. in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 02.12.2010 a.a.O., unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2009 – 15 A 56/09, NZI 2009, 699; und LG Verden, Beschluss vom 16.09.2009 – 6 T 146/09, NZI 2009, 775[]
  7. verneinend: BFH, Urteil vom 19.08.2008 – VII R 6/07, BFHE 222, 199, 201 f., wonach Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 – 2 K 141/85, NVwZ-RR 1993, 61, 62 f.; dem folgend Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand November 2012, § 69 Rn. 2; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand Dezember 2012, § 69 Rn. 8[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2010 a.a.O.[]
  9. zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft der Steuerhinterziehungsstraftatbestände: BFH, Urteile vom 24.10.1996 – VII R 113/94, BFHE 181, 552, 557 ff.; und vom 19.08.2008 a.a.O.[]
  10. Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl.2010, § 185 Rn. 5; wohl auch BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 124/08, NJW 2009, 1280, der ansonsten die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses hätte abweisen müssen; ebenso für Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 13.04.2011 – 3 T 23/11; a.A. für einen Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: LG Itzehoe, Beschluss vom 18.07.2008 – 9 T 27/08[]
  11. BT-Drs. 14/5680 S. 27[]
  12. so zutreffend LG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 a.a.O. Rn. 15[]
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