Einschiffsgesellschaft – und die Gewerbesteuerpflicht nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht

Die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen ist Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage.

Einschiffsgesellschaft – und die Gewerbesteuerpflicht nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht

Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.09.20131 entschieden hat, setzt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG u.a. die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Daran fehlt es u.a., wenn eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff bereits vor seiner Indienststellung veräußert hat2. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Es liegt insbesondere keine unzulässige Rechtsfortbildung vor. Wie der Bundesfinanzhof im zitierten Urteil ausführlich dargelegt hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 5a EStG, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von Handelsschiffen begünstigt werden soll, und insbesondere aus der in § 5a Abs. 3 EStG enthaltenen Bindungsfrist, dass dieser Wille des Gesetzgebers im Gesetz selbst auch hinreichend zum Ausdruck kommt.

Danach konnte die Einschiffsgesellschaft ihren Gewinn im Streitjahr nicht nach § 5a EStG und ihren Gewerbeertrag folglich nicht nach § 7 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 5a EStG ermitteln. Denn nach den Feststellungen des Finanzgericht hatte sie das Schiff „A“ schon mit Vertrag vom … Mai 2004 und damit noch vor Beginn der Jahresfrist veräußert. Diese Frist begann im Streitfall frühestens mit der Übernahme des Schiffs von der Werft am … Juli 2004. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Einschiffsgesellschaft den Vertrag über die Veräußerung des Schiffs aber bereits geschlossen. Damit steht unwiderlegbar fest, dass die Einschiffsgesellschaft schon bei Beginn der Jahresfrist nicht mehr die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG hatte und der Einsatz des Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S. des § 5a EStG erfolgte. Ob Abweichendes gilt, wenn der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag später nicht durchgeführt wird, etwa weil er rückabgewickelt wird, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Dahinstehen kann daher, ob der für die Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG erforderliche Antrag wirksam und fristgerecht3 gestellt wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Finanzgericht dadurch gegen § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG oder gegen § 119 Nr. 6 FGO verstoßen hat, dass es sich nicht mit der Frage befasst hat, ob und ggf. in welcher Höhe die von der Einschiffsgesellschaft erst nach Erlass der ursprünglichen Bescheide vom 15.11.2005 erklärten Vergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG hinzuzurechnen und entsprechend bei der Berechnung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 3 GewStG i.V.m. § 5a EStG zu berücksichtigen sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Januar 2015 – IV R 10/12

  1. BFH, Urteil vom 26.09.2013 – IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253[]
  2. vgl. BFH, Urteil in BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253[]
  3. zu Letzterem s. das BFH, Urteil vom 16.01.2014 – IV R 15/13, BFHE 244, 364, BStBl II 2014, 774[]